Der erste Blick bei Auftragsangeboten sollte dem Telefonbuch im Internet gelten. Sind dort keine Eintragungen zur Adresse oder nur Handy-Nummern vorhanden, ist Vorsicht geboten. Auf jeden Fall sollte sich der Unternehmer vor Ort des künftigen Geschäftspartners ein Bild machen, indem er zu diesem nach Möglichkeit einmal hinfährt.
Das Internet ist ebenfalls hilfreich, zumindest bei Firmenkunden über deren Homepage Informationen über Geschäftsführer, Inhaber und Handelsregisternummer, Registergericht und Firmensitz zu erhalten (Impressum). Mit diesen Angaben können weitere Auskünfte eingeholt werden (z.B. Handelsregister).
Der Unternehmer ist gut beraten, wenn er sich vor Vertragsabschluss die Veröffentlichungen des Handelsregisters und des Insolvenzgerichts in den entsprechenden Portalen zur Pflichtlektüre macht (siehe https://www.handelsregister.de/rp_web/bekanntmachungen.xhtml und www.insolvenzbekanntmachungen.de/ap). Bekanntmachungen, veröffentlicht vor dem 1.8.2022, finden sich auf www.handelsregisterbekanntmachungen.de.
Das Internet enthält möglicherweise weitere Informationen. Unter www.google.de sollte man einfach einmal den Namen des Vertragspartners eingeben. Unzufriedene Auftraggeber und Kunden äußeren gelegentlich ihren Ärger über ihre Vertragspartner in Foren. Aber auch positive Informationen sind zu finden, z.B. eigene Auftraggeber des potenziellen Kunden.
Ratsam ist es als Unternehmer, sich z.B. mit anderen Unternehmern aus der gleichen Branche oder denen, die an einem gleichen Objekt (Bauauftrag) tätig sein werden, über mögliche Auftraggeber auszutauschen. Auch die eigene Bank kann unter Wahrung ihres Bankgeheimnisses u. U. von Geschäftsabschlüssen abraten.
Üblich ist auch die Einholung einer Schufa-Auskunft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bezüglich des künftigen Geschäftspartners über die eigene Hausbank. Sie gibt Aufschluss darüber, ob es in der Vergangenheit im Zahlungsverhalten des Kunden bereits Unregelmäßigkeiten gegeben hat (z. B. Nichteinlösung von Schecks, Sperrung des Kontos). Der potenzielle Geschäftspartner muss allerdings in die Einholung einer derartigen Auskunft einwilligen. Ist er dazu nicht bereit, ist Vorsicht geboten. Es liegt dann der Verdacht nahe, dass der Betreffende schon einmal ernsthafte Liquiditätsprobleme hatte und möglicherweise noch hat.
Der EuGH muss in den Rs. C-26/22 und C-64/22 – auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden v. 1.10.2021 (6 K 441/21.WI) in einem Verwaltungsstreitverfahren (gemäß Art. 267 AEUV) über die Rechtmäßigkeit des Schufa-Score entscheiden.
Das VG Wiesbaden hat mit Beschluss v. 31.8.2021, 6 K 226/21 die Frage vorgelegt, ob es zulässig ist, dass private Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Schuldner zu deren Restschuldbefreiung viel länger speichern als das öffentliche Register der Insolvenzbekanntmachungen (dort erfolgt eine Löschung 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung).
Auskünfte über künftige Privatkunden sind natürlich nicht ganz so leicht zu erhalten.
Selbst bei langjährigen Kunden sollte man im eigenen Interesse entsprechende Nachforschungen anstellen. Auf Liquiditätsprobleme des Vertragspartners können hindeuten:
- Änderung der Zahlungsart (von Scheck- auf Wechselzahlung),
- Wechsel der Bankverbindung,
- häufiges Überschreiten des Zahlungsziels,
- Bitte um Zahlungsaufschub,
- vorgeschobene Mängelrügen statt Zahlung,
- Sitzverlegungen ohne erkennbaren Grund,
- Änderung der Rechtsform,
- Entlassungen in größerem Umfang/Personalwechsel auf Leitungsebene.