Unternehmer müssen § 31 Abs. 2 BDSG beachten. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Auskunfteien Daten über säumige Zahler erhalten dürfen.
Auskunfteien dürfen demnach Schuldnerdaten vom Unternehmer nur erhalten, wenn
- die Forderung rechtskräftig tituliert ist oder
- der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
- der Schuldner nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten an die Auskunftei mindestens vier Wochen liegen, der Gläubiger oder etwa das beauftragte Inkassounternehmen den säumigen Zahler rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung darüber unterrichtet hat, dass seine Daten an eine Auskunftei übermittelt werden würden, und der säumige Zahler die Forderung nicht bestritten hat oder
- das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Gläubiger beziehungsweise sein Vertreter den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten informiert hat.
In der Praxis gilt obiges für Forderungen gegen natürliche Personen (Verbraucher und Einzelkaufleute, Freiberufler) und die Einpersonen-GmbH bzw. für die Einpersonen-Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (§ 5a GmbHG).
Der Datenübermittler muss vor der Übermittlung über die in § 31 Abs. 2 BDSG genannten Voraussetzungen hinaus, auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO, eine besondere Abwägung seines Interesses an der Übermittlung im Verhältnis zu den Interessen seines Schuldners vornehmen. Anderenfalls hat der Schuldner einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO. Der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestimmt sich der Höhe nach unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention. Die Höhe muss berücksichtigen, dass der Einmeldung von Zahlungsstörungen auch im Verbraucherinteresse liegt, sodass die Verantwortlichen durch die Höhe des immateriellen Schadensersatzes nicht gänzlich davon abgehalten werden dürfen, Einmeldungen vorzunehmen.
Lt. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden v. 31.1.2022, 6 K 2249/12.WI, erfolgte die Vorlage zum EuGH zur Einmeldung von Negativ-Merkmalen und gemeinsamer Verantwortlichkeit. Das VG Wiesbaden hatte Zweifel, ob bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO das berechtigte Interesse einer Wirtschaftsauskunftei durch das Vorliegen der Einmeldevoraussetzungen nach § 31 BDSG ersetzt werden kann. Das VG Wiesbaden hat dann am 16.2.2022 das Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
Wenn Gläubiger Inkassounternehmen mit der Einziehung von fälligen Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch weiterhin Daten ihrer Schuldner übermitteln.