Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Wirkung des Mahnbescheids kann wegfallen
Wird kein Widerspruch erhoben und beantragt der Antragsteller dann den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Vorsicht ist daher auch bei Rücknahme des Widerspruchs geboten. Ein per Fax eingereichter Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids wahrt die Frist des § 701 Satz 1 ZPO.
Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung – wie im Streitfall – erst nach Fristablauf erfolgt. § 701 Satz 1 ZPO setzt nach seinem Wortlaut gerade nicht voraus, dass der Antrag in jeder Hinsicht wirksam ist.
Verfolgt der Gläubiger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von 6 Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.
Wird der Vollstreckungsbescheid erlassen, ist dieser Vollstreckungstitel. Aufgrund des Vollstreckungsbescheids kann mithilfe eines Gerichtsvollziehers die titulierte Forderung vollstreckt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch hindert jedoch den Gläubiger grundsätzlich nicht daran, die Zwangsvollstreckung (weiter) zu betreiben.
Der Verzicht auf einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist eine bestimmende Prozesshandlung, die weder widerruflich noch wegen Willensmängel anfechtbar ist. Dies gilt auch, wenn der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht, sondern dem Gegner erklärt wurde und der Gegner sich im Prozess auf den Verzicht beruft.
Einzige Möglichkeit für den Schuldner, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, ist daher, zusammen mit dem Einspruch einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Streitgericht zu stellen.