Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
3.3.4.1 Abweichende Bestimmungen zum Umwandlungsbericht und zur Beschlussfassung
Rz. 68
§ 251 Abs. 1 und 2 UmwG schreibt bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung (Ankündigung der Umwandlung, Übersendung des Umwandlungsberichtes, über den Verweis in § 231 UmwG Übersendung eines Abfindungsangebotes nach § 207 UmwG und Auslage des Umwandlungsberichtes) die Anwendung der §§ 229–231 UmwG sowie des § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UmwG vor.
3.3.4.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss
Rz. 69
Bei einem Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft bedarf es gemäß § 252 Abs. 1 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss, sofern die Satzung der Genossenschaft eine Nachschussleistungspflicht vorsieht. Für den Fall, dass keine Nachschussleistungspflicht in der Genossenschaftssatzung festgeschrieben ist, sieht § 252 Abs. 2 Satz 1 UmwG dagegen lediglich einen ¾-Mehrheitsentscheid (der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien vertretenen Grundkapitals) vor, wobei gemäß § 252 Abs. 2 Satz 2 UmwG im Gesellschaftsvertrag/der Satzung abweichende – höhere – Mehrheiten sowie weitere Anforderungen festgesetzt werden können. Ein Mehrheitsentscheid ist allerdings nach § 252 Abs. 3 UmwG i. V. m. § 240 Abs. 3 UmwG nicht möglich, sofern persönlich haftende Gesellschafter einer formwechselnden KGaA dem Formwechsel widersprechen und in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft keine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorgesehen ist.
Rz. 70
Zusätzlich zu den nach § 194 UmwG geforderten Mindestangaben hat der Beschluss beim Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 253 UmwG folgende weitere Angaben zu enthalten (vgl. Abb. 8):
Die Satzung der Genossenschaft, wobei eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder nicht erforderlich ist |
Die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil muss vorgesehen sein (alternativ kann bestimmt werden, dass jedes Mitglied mit mindestens einem und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird) |
Abb. 8: Zusätzlicher Pflichtinhalt des Beschlusses bei Formwechseln in eingetragene Genossenschaften
3.3.4.3 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels
Rz. 71
Die nach § 198 UmwG erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft entsprechend § 254 Abs. 1 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind gemäß § 254 Abs. 2 UmwG gleichzeitig mit dem Formwechsel zur Eintragung in das Register anzumelden.
Rz. 72
An den bisherigen Anteilen bestehende Rechte Dritter bleiben nach § 255 Abs. 1 Satz 2 UmwG an den durch den Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben bestehen. Eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen ist gemäß § 255 Abs. 2 UmwG innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Wirksamwerden des Formwechsels ausgeschlossen. Klarstellend konstatiert § 255 Abs. 3 UmwG abschließend, dass die persönlich haftenden Gesellschafter beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien als solche aus dem Rechtsträger ausscheiden.
3.3.4.4 Zusätzliche Bestimmungen zum Geschäftsguthaben und zur Benachrichtigung der Mitglieder
Rz. 73
§ 256 Abs. 1 UmwG schreibt vor, dass jedem Mitglied ein seiner Beteiligung an dem formwechselnden Rechtsträger entsprechendes Geschäftsguthaben gutzuschreiben ist. Wenn das formwechselbedingte Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile übersteigt, hat nach Maßgabe von § 256 Abs. 2 UmwG eine Auszahlung zu erfolgen. Eine etwaige Auszahlung ist dabei binnen einer Frist von 6 Monaten seit Eintragungsbekanntmachung zu leisten. Allerdings darf eine Auszahlung erst erfolgen, wenn die Anspruchsstellungsfrist für Gläubiger i. S. d. § 22 UmwG abgelaufen ist oder Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind. Da auch hier eine Frist von 6 Monaten ab Eintragungsbekanntmachung gilt, wird eine derartige Auszahlung in der Praxis wohl selten unterfristig erfolgen können.
Rz. 74
Mit § 256 Abs. 3 UmwG sind Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern folgende Informationspflichten auferlegt, wobei die Informationen unverzüglich nach der Bekanntmachung der Registereintragung der Genossenschaft zu geben sind:
Betrag des Geschäftsguthabens der jeweiligen Mitglieder |
Betrag und Zahl der Geschäftsanteile, mit denen die jeweiligen Mitglieder bei der Genossenschaft beteiligt sind |
Betrag der von dem jeweiligen Mitglied nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder der Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG an das Mitglied auszuzahlen ist |
Betrag der Haftsumme der Genossenschaft, sofern die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben |
Abb. 9: Informationspflichten von Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern
3.3.4.5 Persönliche Haftung
Rz. 75
Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bleiben beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien von der Umwandlung gemäß § 257 UmwG i. V. m. § 224 Abs. 1 UmwG unbe...