Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig ihrer Branche, ihrer Unternehmensgröße oder Gewinnsituation. Die im Forschungszulagenbescheid festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet.[1] Bei Mitunternehmerschaften erfolgt eine gesondert und einheitliche Feststellung der Forschungszulage nach dem Gewinnverteilungsschlüssel.[2] Auf Basis des Forschungszulagengesetzes gewährte Forschungszulagen unterliegen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen des gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. der selbstständigen Tätigkeit der Besteuerung, dem/der die begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuzuordnen ist.[3]

Eine Steuerbefreiung besteht nicht. Die Forschungszulage ist keine Steuervergütung.[4]

[1] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 43. Auflage 2024, § 36 Rz. 20.
[2] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 43. Auflage 2024, § 36 Rz. 20.
[3] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 43. Auflage 2024, § 4 Rz. 460 "Forschungszulage" und "Zulagen/Zuschüsse".
[4] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 43. Auflage 2024, § 4 Rz. 460 "Zulagen/Zuschüsse".

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