Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig ihrer Branche, ihrer Unternehmensgröße oder Gewinnsituation. Die im Forschungszulagenbescheid festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet.[1] Bei Mitunternehmerschaften erfolgt eine gesondert und einheitliche Feststellung der Forschungszulage nach dem Gewinnverteilungsschlüssel.[2] Auf Basis des Forschungszulagengesetzes gewährte Forschungszulagen unterliegen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen des gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. der selbstständigen Tätigkeit der Besteuerung, dem/der die begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuzuordnen ist.[3]
Eine Steuerbefreiung besteht nicht. Die Forschungszulage ist keine Steuervergütung.[4]
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