OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2011, S 7410 - Karte 2

 

1. Leistungsaustausch bei Selbstwerbereinsatz in Forstbetrieben

Nach den zwischen Forstbetrieben (öffentliche und private Waldbesitzer) und gewerblichen Holzeinschlagsunternehmen oder Holzrückeunternehmen geschlossenen „Selbstwerbungskaufverträgen”, haben die gewerblichen Werkunternehmer (Selbstwerber) – insbesondere in Jungholzbeständen – innerhalb einer Ausführungsfrist (ggf. Nachfrist) Durchforstungsarbeiten nach den „Allgemeinen Bedingungen für Forstbetriebsarbeiten” (AGB-F) zu erbringen. Danach ist bereits verwertungsfähiges Holz einzuschlagen und unter Sortenoptimierung abfuhrbereit zu lagern. Für die genannten Arbeiten erhält der Selbstwerber das von ihm aufgearbeitete und in einer Schlussabnahme festgestellte Holz. Eine von der Qualität des Holzes abhängige Zuzahlung des Selbstwerbers (sog. Anerkennungsgebühr) ergibt sich als „Abrechnungspreis” aus dem Selbstwerbungskaufvertrag. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergeben sich aus diesen Selbstwerbungskaufverträgen tauschähnliche Umsätze. Das Entgelt für die Holzlieferung des Forstbetriebs (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG) besteht in einer sonstigen Leistung des Selbstwerbers und umgekehrt (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).

Bemessungsgrundlage für die dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegende Leistung des Selbstwerbers ist der gemeine Wert des überlassenen Holzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Anzusetzen ist der im Fall eines „Direktverkaufs durch den Forstbetrieb” erzielbare Preis (einschl. Umsatzsteuer) für eingeschlagenes, sortiertes Holz ab Abfuhr- (Lager-)platz Waldstraße. Eine vom Selbstwerber entrichtete Anerkennungsgebühr mindert als Baraufgabe diese Bemessungsgrundlage (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 8 und 9 UStAE). Der so ermittelte gemeine Wert der erbrachten Dienstleistungen ist in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Umsatz Selbstwerber

üblicher Holzpreis (netto) 10.000 EUR  
+ USt 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG) 550 EUR  
Summe 10.550 EUR  
./. Anerkennungsgebühr 3.410 EUR  
gemeiner Wert 7.140 EUR  
./. enthaltene USt 19 % 1.140 EUR  
Entgelt sonstige Leistung 6.000 EUR  

Wird der gemeine Wert nicht aus der Rechnung des Waldbesitzers über die Holzlieferung, sondern aus den tatsächlichen Verkaufserlösen des Selbstwerbers abgeleitet, ist der jeweilige Erlös um im Holzhandel übliche Aufschlagsätze und ggf. eigene Transportkosten des Selbstwerbers („Abfuhrplatz Waldstraße bis Abnehmer”) zu mindern.

Bemessungsgrundlage für die Holzlieferung des Forstbetriebs ist der gemeine Wert der erbrachten Dienstleistungen, die sich um die vom Selbstwerber (Leistungsempfänger) als Baraufgabe gezahlte Anerkennungsgebühr erhöht. Da der Forstbetrieb den konkreten Wert der Dienstleistungen jedoch nicht kennt, kann aus Vereinfachungsgründen vom Wert des eigenen Umsatzes ausgegangen werden.

Umsatz Forstbetrieb – Sachverhalt wie obiges Beispiel

üblicher Holzpreis (netto) 10.000 EUR

 

+ 5,5 % USt 550 EUR

 

Wert eigener Umsatz 10.550 EUR

 

 

2. Leistungsaustausch bei Verkauf von „Holz auf dem Stock” an Selbstwerber

Beim Selbstwerbereinsatz in Forstbetrieben wird nach den Ausführungen zu Ziff. 1 grundsätzlich eine erst nach Abschluss aller Forst- und Einschlagarbeiten abzunehmende Leistung aufgrund eines Werkvertrags erbracht (§ 3 Abs. 4 und 9 UStG). Wird dagegen ein Verkauf von Holz auf dem Stock entsprechend dem als Anlage abgedruckten Muster „Selbstwerbungskaufvertrag” vereinbart, sind Holzlieferungen anzuerkennen (Kaufvertrag nach § 433 BGB i.V. mit §§ 854 Abs. 2 und 930 BGB). Zur Abgrenzung des Werkvertrags vom Kaufvertrag vgl. BFH-Urteil vom 19.2.2004, V R 10/03 (BStBl 2004 II S. 675).

Ein Kaufvertrag liegt vor, wenn bereits bei Vertragsabschluss die verkaufte Ware festgelegt wird (gekennzeichnete Bäume oder abzuräumende Flächen). Bei der Holzernte dürfen nur die gekennzeichneten Bäume und Flächen eingeschlagen werden. Die zulässigen Stückzahlabweichungen nach §§ 2 und 5 des Mustervertrags betreffen ausschließlich Mehr- oder Mindermengen bei der Holzernte (z.B. ein gekennzeichneter Baum wird zur Schonung des Waldbodens mangels Zufahrt nicht geerntet; ein nicht gekennzeichneter Baum wird durch einen umfallenden Baum beschädigt und geerntet). Wie in § 3 des Mustervertrags geregelt, darf der Selbstwerber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Holzverkauf auf dem Stock keine sonstigen Forstarbeiten und Waldpflegemaßnahmen auf den in § 2a des Mustervertrags bezeichneten Flächen ausführen. Diese Flächen werden vom Selbstwerber mithin allein zur Ernte und zum Rücken der gekauften (gekennzeichneten) Bäume betreten.

Die Regelung zum Gefahrenübergang (§ 4 des Mustervertrags) als dem umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Holzernte in weitläufigen Waldgebieten. Es bleibt den Parteien aber unbenommen, abweichend von § 4 des Mustervertrags einen f...

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