OFD München, Verfügung v. 9.2.2000, S 7410 - 61 St 432
Bezug: OFD München vom 12.5.1999, S 7410 - 54 St 432 (Anm. d. Red.: entspricht FinMin Bayern vom 26.3.1999)
Anlagen
Muster eines „Vertrages über Holzverkauf auf dem Stock” des Bayer. Waldbesitzerverbands e.V. (Anlage 1)
Muster eines „Selbstwerbungskaufvertrages” der Forstkammer Baden-Württemberg (Anlage 2)
Selbstwerbungskaufverträge
Schließen staatliche, kommunale oder private Waldbesitzer (im Folgenden: Forstbetriebe) mit gewerblichen Holzeinschlags- und Holzrückeunternehmen (Selbstwerber) sog. Selbstwerbungskaufverträge ab, ist regelmäßig zu prüfen, ob der Forstwirt
- im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 UStG) das eingeschlagene und abfuhrbereit gerückte Holz oder
- die noch nicht vom Grundstück getrennten Bäume (sog. Verkauf von „Holz auf dem Stamm” oder „Holz auf dem Stock”) liefert (§ 3 Abs. 1 UStG).
Vgl. FinMin Bayern vom 26.3.1999, 36 – S 7410 – 48/11 – 63802, bekannt gegeben mit der OFD-Verfügung vom 12.5.1999, a.a.O..
1. Voraussetzungen für einen Verkauf von „Holz auf dem Stock”
Voraussetzungen für einen Verkauf von „Holz auf dem Stock” (= Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG)
Die Anerkennung von Selbstwerbungskaufverträgen als Lieferung von „Holz auf dem Stock” ist nach dem vorgenannten Erlass des FinMin Bayern vom 26.3.1999 nur möglich, wenn
- a) der Vertrag vor Beginn der Einschlags- und Durchforstungsarbeiten abgeschlossen wird,
- b) er die verkaufte Ware bei Vertragsabschluss unzweifelhaft ausweist und die Holzsorten und Mengen sowie den Preis genau bezeichnet (dies gilt auch, wenn bei nach dem Gewicht zu vergütenden Sorten der genaue Holzpreis erst später feststeht) und
- c) wenn er die für die Holzlieferungsverträge übliche Regelung zum Gefahrenübergang enthält.
Der Erwerber muss den Hieb der gekauften Stämme selbst durchführen bzw. den Hieb in seinem Auftrag und auf seine Rechnung von einem Drittunternehmer vornehmen lassen.
Bei dieser Gestaltung werden die Holzeinschlagsarbeiten nicht Bestandteil des Leistungsaustausches zwischen Selbstwerber und Forstbetrieb. Der Forstbetrieb führt eine reine Holzlieferung an den Selbstwerber aus. In diesen Fällen ist Entgelt für den Holzverkauf der Marktpreis für stehendes Holz, d.h. der Preis, den der Selbstwerber unter Berücksichtigung der von ihm zu tragenden Einschlagskosten bezahlt.
Regelmäßig ein Verkauf von „Holz auf dem Stock”, wenn ein Kaufvertrag (§§ 433, 930 BGB) entsprechend den beiliegenden Muster abgeschlossen wird
Wird künftig ein Verkauf von „Holz auf dem Stock” entsprechend den beiliegenden Muster eines „Vertrages über Holzverkauf auf dem Stock” des Bayer. Waldbesitzerverbands e.V. (Anlage 1) oder eines „Selbstwerbungskaufvertrages” der Forstkammer Baden-Württemberg (Anlage 2) vereinbart (Kaufvertrag nach § 433 BGB in entsprechender Anwendung des § 930 BGB), kann die Lieferung von Holz (§ 3 Abs. 1 UStG) anerkannt werden, wenn die tatsächliche Abwicklung den Vertragsbestimmungen entspricht.
Da die Verfügungsmacht am verkauften Holz nicht durch körperliche Übergabe, sondern aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses verschafft wird, muss somit bereits bei Vertragsabschluss die verkaufte Ware (z.B. durch Auszeichnung der zu entnehmenden Bäume) und die nicht verkaufte Ware klar voneinander abgrenzbar sein. Zusätzlich muss vereinbart sein, dass nur die gekennzeichneten Bäume eingeschlagen werden dürfen. Die Vereinbarungen wie z.B. zu Waldort, Holzart, Sortiment/Güte-/Stärkeklasse, Preis ab Stock, entrindet/nicht entrindet, sind mit Vertragsabschluss verbindlich. Nur die Hiebsmenge wird nach der Aufarbeitung angepasst (§ 5 des Mustervertrages der Forstkammer Baden-Württemberg bzw. Abs. 4 der Seite 2 des Mustervertrages des Bayer. Waldbesitzerbandes e.V.). Vereinfachungsregelungen, die über §§ 4 und 5 des Mustervertrages der Forstkammer Baden-Württemberg bzw. den entsprechenden Regelungen des Mustervertrages des Bayer. Waldbesitzerbandes e.V. hinausgehen, sind nicht mehr mit den zivil- und steuerrechtlichen Bedingungen eines Verkaufs von „Holz auf dem Stock” zu vereinbaren.
Gegen einen Verkauf von „Holz auf dem Stock” sprechende Vereinbarungen
Nach dem Eigentumsübergang auf den Selbstwerber darf der Forstbetrieb keinerlei Einfluss mehr auf Hiebsmaßnahmen, Sortierung oder Verwendung des eingeschlagenen Holzes haben. Gegen eine Lieferung von „Holz auf dem Stock” spricht daher z.B., wenn
- bei Vertragsabschluss die aus dem Bestand zu entnehmenden Bäume nicht ausgezeichnet sind,
- der Forstbetrieb über die selben Bäume entsprechend den zu erwartenden Sortimenten mit verschiedenen Selbstwerbern/Aufkäufern einen Kaufvertrag abschließt,
- sich der Forstbetrieb einen Teil der Stämme oder Stammteile zurückbehält,
- nach dem Einschlag je nach Menge und Art des aufgearbeiteten Holzes eine Möglichkeit für eine geänderte Preisgestaltung besteht,
- für den Selbstwerber die Verpflichtung besteht, bestimmte Drittunternehmer einzuschalten oder das eingeschlagene Holz an bestimmte Aufkäufer abzugeben,
- der Forstbetrieb steuernd ...