Leitsatz

Zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 2 und 3, § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG 1999, § 16, § 17, § 18 Abs. 1 Nrn. 2, 19 BWaldG, § 22 BGB

 

Sachverhalt

Eine Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins (Klägerin) bezog Leistungen zur Waldkalkung, um deren Vorsteuer es ging. Neben der Bewirtschaftung der Waldflächen erwähnte die Satzung auch das Ziel, "die Wirkungen des Walds für Landeskultur und Volkserholung zu erhöhen".

Das FA meinte nach einer USt-Sonderprüfung deshalb, die Leistungen beträfen den nicht unternehmerischen Bereich. Das FG gab der Klage statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.08.2007, 16 K 494/06, Haufe-Index 1855271).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Für die Folgejahre ist die für die Vorsteuer günstige Entscheidung für die Forstbetriebsgemeinschaften kein Gewinn.

Da Feststellungen zur Höhe der Mitgliederbeiträge fehlten, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Dort wird das FG auch noch zu beachten haben, dass die Forstbetriebsgemeinschaft für konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Walds Zuschüsse erhielt, die nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG ebenfalls als Entgelt zu berücksichtigen sind. Die vom FA aufgeworfene Frage nach der Mindestbemessungsgrundlage der Leistungen der Forstbetriebsgemeinschaft an ihre Mitglieder dürfte sich danach wohl nicht mehr stellen.

 

Hinweis

1. Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche, gesetzlich in § 16 BWaldG hinsichtlich Aufgabe und Rechtsrahmen gesondert geregelte Zusammenschlüsse, die dem konkreten wirtschaftlichen Interesse ihrer Mitglieder insgesamt dienen. Ihnen kann die Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein verliehen werden. Ob Forstbetriebsgemeinschaften einen "ideellen Bereich" haben könnten, ist mehr als fraglich. Das FG bejahte dies, weil durch Waldbewirtschaftung "die Wirkungen des Walds für Landeskultur und Volkserholung erhöht werden", und meinte, bei einem wirtschaftlichen Verein, der sowohl einen unternehmerischen als auch einen nicht unternehmerischen Bereich habe, bestehe bei Leistungsbezügen eine Vermutung für einen Bezug durch das Unternehmen. Dieser Zuordnungsvermutung hat der BFH jedenfalls eine kurze Absage erteilt und zum ideellen Bereich lediglich darauf hingewiesen, dass es insoweit nicht schon ausreicht, wenn die Satzung fremdnützige Ziele formuliert.

2. Bei einem wirtschaftlichen Verein, der Leistungen an seine Mitglieder – wie z.B. hier die Waldkalkung oder in einem Parallelfall die Waldinventur – erbringt, unterliegen die Mitgliedsbeiträge als Entgelt der USt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.06.2009 – V R 77/07

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