Wenn Sie von der zuständigen Behörde für die private Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Ihre selbstgenutzte Wohnung in den Jahren 2022 und 2023 eine pauschale Kostenerstattung erhalten, führt diese nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale die durchschnittlichen Unterbringungskosten nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation nicht übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn Sie aufgrund einer Verpflichtung im Sinne des § 42a Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII von der zuständigen Behörde für die Aufnahme von Geflüchteten in Ihre selbstgenutzte Wohnung Zahlungen in Höhe der vor dem 1. Juni 2022 gezahlten Pauschalen erhalten.

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