Es wird nicht verlangt, dass ab der Bereitstellung der Software nicht mehr verwendete Systeme mitgeteilt werden müssen. Relevant sind die aktuellen Systeme zum Zeit­punkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit. Hierzu gehören je­doch auch die Daten nach § 146a Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 AO .

Unabhängig von der Mitteilungsverpflichtung sind Informationen zu den im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungssystemen für die Nachprüfbarkeit der Aufzeichnun­gen in der Regel erforderlich und daher als Bestandteil der Verfahrensdokumentation vorzuhalten (Rz. 145 bis 155 des BMF -Schreibens vom 28. November 2019,

IV A 4-S 0316/19/10003:001, BStBl I 2019, S. 1269).

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