1. Gibt es eine Bonpflicht?
Ja. Im Gesetz wird die "Bonpflicht" als Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) bezeichnet. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen. Die Belegausgabepflicht gilt auch für Registrierkassen, die der Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO unterliegen. Die Belege dieser Registrierkassen müssen nicht den Anforderungen des § 6 KassenSichV entsprechen.
2. Gibt es Ausnahmen von der Belegausgabepflicht?
Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar (Nr. 2.5.9 des AEAO zu § 146a). Nach § 6 KassenSichV kann ein Beleg auch in elektronischer Form ausgegeben werden.
3. Gibt es eine Bagatellgrenze für die Belegausgabepflicht?
Nein.
4. Welche Anforderungen gibt es an einen elektronischen Beleg (Form, Inhalt und Art der Zurverfügungstellung an den Kunden), um die erforderliche Prüffähigkeit bei der Kassen-Nachschau sicherzustellen?
Ein elektronischer Beleg muss inhaltlich den Anforderungen eines Papierbelegs entsprechen.
5. Reicht es zur Erfüllung der Belegausgabepflicht aus, elektronisch erzeugte Kassenbelege auf einem Server zum Download bereitzustellen und dem Kunden den Downloadlink als QR-Code-Anzeige auf einer elektronischen Bestellhilfe oder einem Kundendisplay zur Verfügung zu stellen?
Vor Bereitstellung des Belegs muss die Transaktion abgeschlossen sein. Da der elektronische Kassenbeleg erstellt und zum Download zur Verfügung gestellt wird, ist die Belegausgabepflicht erfüllt.
6. Was passiert, wenn der Kunde keinen Beleg haben möchte?
Der Beleg muss in jedem Fall auf Papier oder elektronisch (z. B. PDF) erstellt und dem Kunden angeboten werden. Möchte der Kunde den Beleg nicht mitnehmen, kann dieser vernichtet werden.
7. Unterliegen elektronische Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion der Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO?
Nein.
8. Auf welchen Belegen ist der QR-Code wichtig? Kann er bei z.B. Küchenbons und Eigenbelegen entfallen?
Ein QR-Code ist aktuell nicht gesetzlich vorgeschrieben. Er kann aber freiwillig zur leichteren Prüfbarkeit auf Belegen, die der Abwicklung von Geschäftsvorfällen dienen, abgebildet werden. Auf sogenannte Küchenbons oder Eigenbelegen ist eine Abbildung ebenfalls nicht erforderlich.