4.1 Wo kann ich einen Altersvorsorgevertrag abschließen?
Wenn die Reform in Kraft getreten ist und von den Anbietern umgesetzt wird, können Sie einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag künftig bei einer Vielzahl von Anbietern abschließen. Wichtig ist, dass das Produkt zertifiziert ist, also den Fördervorgaben entspricht.
4.2 Wo kann ich mich zur privaten Altersvorsorge unabhängig beraten lassen?
Für ein Beratungsangebot, welche Form der Altersvorsorge am besten für Sie geeignet ist, können Sie sich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. an die Deutsche Rentenversicherung Bund) wenden.
Neben den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erhalten Sie gegen Entgelt auch eine unabhängige Beratung bei den Verbraucherzentralen der 16 Bundesländer.
Mit der Reform soll eine kostenfrei zugängliche Vergleichsplattform eingeführt werden. Auch über diese Plattform kann man sich über die zertifizierten Altersvorsorgeverträge informieren und Angebote vergleichen.
4.3 Wie ist die Auszahlungsphase im neuen System?
Die Auszahlungsphase soll flexibler werden. Wer freiwillig und eigenverantwortlich vorsorgt, kann künftig in größerem Umfang selbst über die Auszahlungsphase entscheiden.
Sie sollen zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen zwei Möglichkeiten wählen können:
- eine lebenslange Leibrente, also eine bestimmte monatliche Rentenzahlung bis zu Ihrem Tod
- ein befristeter Auszahlungsplan bis zum vollendenten 85. Lebensjahr, danach erfolgen keine weiteren Auszahlungen.
4.4 Kann ich auch zu Beginn der Auszahlungsphase noch meinen Anbieter wechseln?
Anbieter können auch ein reines Auszahlungsprodukt anbieten. So erhalten Altersvorsorgende mit einem Altersvorsorgedepot-Vertrag ohne Verrentungsoption die Möglichkeit, ihr Altersvorsorgevermögen in eine Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen umzuwandeln. Altersvorsorgende mit einem Garantieprodukt und Verrentungsoption haben ebenso die Möglichkeit, sich für einen Auszahlungsplan bei einem anderen Anbieter zu entscheiden.
4.5 Wann geht die Vergleichsplattform an den Start?
Die Vergleichsplattform soll zum 1. Januar 2027 verfügbar sein. Dann können Sie dort sehen, welche Anbieter zertifizierte Altersvorsorgeverträge zur Verfügung stellen und das für Sie passende Angebot auswählen. In der Zwischenzeit werden Muster-Produktinformationen wie bisher online von den Anbietern bereitgestellt.
4.6 Kann ich ETFs in mein Altersvorsorgedepot übertragen?
Gefördert wird nur die jährliche Einzahlung, die auf einem Altersvorsorgedepot eingeht. Sie müssten Vermögensanlagen auflösen und auf das Altersvorsorgedepot einzahlen, damit Sie die Förderung erhalten können. Dabei müssen Sie die individuellen Vertragsbedingungen und den jährlichen Höchstbetrag von 3.000 Euro (ab 2030 von 3.500 Euro) beachten.
Einen bestehenden Riester-Vertrag können Sie hingegen in ein Altersvorsorgedepot "umwandeln", für diesen gelten dann die neuen Konditionen und die neue Förderung. Ein Wechsel kann zudem Kosten verursachen.
4.7 Wie kann ich nachvollziehen, ob mein Anbieter mein Geld nach nachhaltigen und ethischen Grundsätzen anlegt?
Anbieter von Altersvorsorgeprodukten haben eine jährliche Informationspflicht. In dem Rahmen müssen sie darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden.
4.8 Kann ich während der Ansparphase mein Altersvorsorgevermögen weiterhin für eine Eigenheimrenten-Förderung verwenden?
Für viele Bürgerinnen und Bürger stellt das selbst genutzte Wohneigentum auch heute noch eine bedeutende Form der Altersvorsorge dar. Um Haushalten mit kleinem Einkommen und insbesondere jungen Familien mit Kindern neben dem Aufbau der zusätzlichen privaten Altersvorsorge den Weg "in die eigenen vier Wände" zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber auch die selbst genutzte Wohnimmobilie in die Riester-Förderung integriert. Diese Förderkomponente wird als Eigenheimrente bezeichnet. Diese wird auch in das neue Fördersystem integriert.
Den Förderberechtigten werden zwei Fördermöglichkeiten eingeräumt: Zum einen kann das in einem Altersvorsorgevertrag aufgebaute Vermögen entnommen und für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Zum anderen können Tilgungsleistungen – wie andere Altersvorsorgebeiträge – steuerlich gefördert werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird (Tilgungsförderung).
Die Entnahmemöglichkeit für selbstgenutztes Wohneigentum musste bisher in allen Altersvorsorgeverträgen enthalten sein. Künftig kann der Anbieter diese Entnahmemöglichkeit anbieten, sie ist aber nicht mehr zwingender Vertragsbestandteil. Die Produkte werden so passgenauer, einfacher und günstiger.
Insofern müssen Sie künftig einen Vertrag mit einer Möglichkeit zur Eigenheimrenten-Förderung abschließen oder mit Ihren Ersparnissen zu einem solchen Anbieter wechseln, wenn Sie diese Option nutzen möchten.
Die übrigen Rechte der Altersvorsorgenden, den Vertrag ruhen zu lassen und zu wechseln, bleiben unverändert bestehen. Eine jederzeitige Auszahlung ist auch möglich – jedoch muss dann in vielen Fällen die bereits erhaltene Förderung zurückgezahlt werden.
Gleichzeitig erhalten Altersvorsorgende mehr Flexibilität: Bisher musste bei Teilentnahmen zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung ein Restkapital in Höhe von 3.000 Euro gewährleistet werden. Auf diese Anforderung wird künftig verzichtet.
4.9 Was passiert, wenn ich die Eigenheimrenten-Förderung in Anspruch genommen habe und die Wohnung verlasse, weil ich pflegebedürftig werde oder mich scheiden lasse?
Es ist geplant, die Besteuerung des Wohnförderkontos – anstelle über einen in der Regel 20-jährigen Zeitraum – nur ...