Die Höhe der Werte für Kost und Logis sind § 2 SvEV zu entnehmen. Zu beachten ist, dass Kost und Logis ausschließlich bei Saisonarbeiten auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Dabei darf der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden und die Anrechnung der Sachleistungen darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.[1]

Ob ein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Sachleistungen seinen Mindestlohn erhält, ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen zu prüfen.

[1] Entsprechend § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO i. V. m. § 394 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge