Steuerfreiheit bei dienstlicher Nutzung
Die bekanntesten Prämien aus Kundenbindungsprogrammen sind die Vielfliegerboni der Luftverkehrsgesellschaften. Ab Erreichen einer bestimmten Flugkilometergrenze werden von den Airlines Bonuspunkte gutgeschrieben, mit denen der Arbeitnehmer Freiflüge oder kostenlose Hotelaufenthalte von der Airline erhalten kann. Werden diese Prämien für Dienstreisen verwendet, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Anwendung des Rabattfreibetrags bei privater Nutzung
Verwendet der Arbeitnehmer diese Bonuspunkte für Privatreisen, entsteht Arbeitslohn in Höhe des Werts der Flugreise bzw. der Hotelunterbringung. Der Lohnzufluss erfolgt erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Prämien und nicht bereits bei Gutschrift der Bonuspunkte auf dem Prämienkonto. Es handelt sich um eine besondere Lohnzahlung durch Dritte, für die eine eigene Steuerbefreiung bereitsteht. Der Wert des Tickets bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags steuerfrei. Die Vorteile aus solchen Bonusprogrammen unterliegen danach bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 1.080 EUR nicht dem Lohnsteuerabzug.
Lohnsteuerpauschalierung durch Dritte
Übersteigt der geldwerte Vorteil den steuerfreien Jahresbetrag, kann der Veranstalter, der die Bonusleistungen erbringt, anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer die Besteuerung der Bonusleistungen durch eine vereinfachte Pauschalsteuer sicherstellen. Die Pauschalbesteuerung erfolgt in der Weise, dass die Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Teil-Prämien unmittelbar bei ihrer Ausschüttung vom Prämienanbieter – also nicht durch den Arbeitgeber – mit einem festen Steuersatz von 2,25 % und abgeltender Wirkung erhoben wird. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der Gesamtwert der Prämien, die den insgesamt im Inland ansässigen Steuerpflichtigen für den betreffenden Erhebungszeitraum zufließen. Die Pauschalsteuer deckt die Besteuerung beim Arbeitnehmer ab. Pauschalbesteuerte Bonusleistungen bleiben deshalb bei der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers außer Ansatz.
Benachrichtigung der Kunden über Pauschalbesteuerung
Der Prämienanbieter kann entscheiden, ob er von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht. Er hat ggf. einen entsprechenden Antrag bei seinem Betriebsstättenfinanzamt zu stellen und die pauschale Einkommensteuer für die gewährten Prämien zusammen mit der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung für den jeweiligen Monat anzumelden und abzuführen.
Wegen der mit der Pauschalbesteuerung verbundenen Abgeltungswirkung muss der Prämienanbieter seine Kunden von der Steuerübernahme unterrichten. Die Deutsche Lufthansa beispielsweise hat ihre Vielflieger über die Pauschalbesteuerung der "Miles & More Boni" informiert.