Überblick

Der BFH hatte entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen (Urteil v. 5.9.2006, VI R 38/04).

 

Kommentar

Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Sie verweist auf die langjährige Rechtsprechung des BFH, wonach Zukunftssicherungsleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers leistet, immer dann lohnsteuerpflichtig sind, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge leistet, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen zusteht.

Die Tatsache, dass die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, rechtfertigt nach Auffassung der Verwaltung keine abweichende Beurteilung. Die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolge zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, weil die später von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen reduziert werden können.

Ein die Lohnbesteuerung ausschließendes ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers hat die Verwaltung jedoch verneint. Sie weist – wohl zu Recht – darauf hin, dass auch die Arbeitnehmer ein erhebliches eigenes Interesse an den späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Denn während die Versorgungsbezüge in voller Höhe steuerpflichtig sind, unterliegen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich anteilig der Besteuerung (bei Rentenbeginn in 2007 werden 54 % der Rentenzahlung besteuert). Dies führt dazu, dass den Arbeitnehmern durch die günstigere Besteuerung der Rente ein höheres Nettoeinkommen verbleibt, als den Arbeitnehmern, die ausschließlich die Versorgungsbezüge erhalten.

Die Finanzverwaltung will durch ihren Nichtanwendungserlass Steuersparmodelle vermeiden, die das Urteil des BFH möglicherweise eröffnet. So schließen die Entscheidungsgründe nicht aus, dass die aufgestellten Rechtsgrundsätze auf andere Zukunftssicherungsleistungen, wie z. B. Direktversicherungen, übertragen werden. Unter der Voraussetzung, dass spätere Leistungen aus einer Direktversicherung auf eine Werkspension angerechnet würden, könnten die Beitragsleistungen für die Direktversicherung nicht als Arbeitslohn besteuert werden, obwohl ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen gegen einen Dritten (Direktversicherung) besteht. Da laufende Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung lediglich mit äußerst günstigen Ertragsanteilen besteuert werden (bei Rentenbeginn z. B. ab dem vollendeten 60. Lebensjahr lediglich 22 %) würden unerwünschte Steuergestaltungen ermöglicht. Dies will die Finanzverwaltung nicht hinnehmen.

Falls der BFH seine Rechtsprechung allerdings in einer weiteren Entscheidung bestätigen sollte, wäre die Verwaltung gezwungen, der Auffassung des Gerichts zu folgen. Dann könnte nur noch der Gesetzgeber unangemessene Gestaltungen unterbinden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 13.2.2007, IV C 5 – S 2333/07/0002

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge