Überblick
Der BFH hatte kürzlich entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen (Urteil v. 5.9.2006, VI R 38/04).
Kommentar
Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Sie verweist auf die langjährige Rechtsprechung des BFH, wonach Zukunftssicherungsleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers leistet, immer dann lohnsteuerpflichtig sind, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge leistet, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen zusteht.
Die Tatsache, dass die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, rechtfertigt nach Auffassung der Verwaltung keine abweichende Beurteilung. Die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolge zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, weil die später von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen reduziert werden.
Ein die Lohnbesteuerung ausschließendes überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers hat die Verwaltung jedoch verneint. Sie weist darauf hin, dass auch die Arbeitnehmer ein erhebliches eigenes Interesse an den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Denn während die Versorgungsbezüge in voller Höhe steuerpflichtig sind, unterliegen die Renten lediglich anteilig der Besteuerung (bei Rentenbeginn in 2007 werden 54 % besteuert). Dies führt dazu, dass den Arbeitnehmern dadurch ein höheres Nettoeinkommen verbleibt, als den Arbeitnehmern, die ausschließlich die Versorgungsbezüge erhalten.
Die Finanzverwaltung will durch ihren Nichtanwendungserlass Steuersparmodelle vermeiden. So schließen die Entscheidungsgründe des BFH nicht aus, dass die aufgestellten Rechtsgrundsätze auf andere Zukunftssicherungsleistungen, wie z. B. Direktversicherungen, übertragen werden. Unter der Voraussetzung, dass spätere Leistungen aus einer Direktversicherung auf eine Werkspension angerechnet würden, könnten die Beitragsleistungen für die Direktversicherung nicht als Arbeitslohn besteuert werden, obwohl ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen gegen einen Dritten (Direktversicherung) besteht. Da laufende Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung lediglich mit äußerst günstigen Ertragsanteilen besteuert werden (bei Rentenbeginn z. B. ab dem vollendeten 60. Lebensjahr lediglich 22 %) würden unerwünschte Steuergestaltungen ermöglicht. Dies will die Finanzverwaltung nicht hinnehmen. Falls der BFH seine Rechtsprechung allerdings in einer weiteren Entscheidung bestätigen sollte, wäre die Verwaltung gezwungen, dieser Auffassung zu folgen. Dann könnte nur noch der Gesetzgeber unangemessene Gestaltungen unterbinden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 13.2.2007, IV C 5 – S 2333/07/0002.