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Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Dr. Volker Pfirrmann
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Leitsatz

1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen.

2. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und ‐nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung; Festhaltung an den Senatsurteilen vom 28.02.1990 – I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.01.1994 – I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22.10.2003 – I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307).

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2, § 32a KStG, § 42 Abs. 3 GmbHG, § 162 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Anteilsinhaber der Klägerin, einer GmbH, zu 60 % ist der auch als Geschäftsführer bestellte A. Nach § 14 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin vom 4.2.1983 ist ein ausgeschlossener Gesellschafter zur Abtretung seines Geschäftsanteils gegen Entgelt verpflichtet.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen dem Einzelunternehmen des A und der Klägerin bis zum 31.5.2012 sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der Klägerin als Betriebsgesellschaft) bestand. Jedenfalls ab dem Jahr 2000 führte die Klägerin in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zu A gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gemäß § 42 Abs. 3 GmbHG gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Dabei wurden dort auf dem Gehaltsverrechnungskonto nicht ausgeglichene Gehaltsabschläge umgebucht und – neben weiteren Geschäftsvorfällen – Zahlungsflüsse mit Bezug zur Betriebsaufspaltung und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erfasst....

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