Leitsatz
Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft.
Normenkette
§§ 17, 23 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, tauschte DM gegen USD und erwarb Fondsanteile. Nachdem sie einen Teil der Fondsanteile wieder veräußert hatte, tauschte sie einen Teilbetrag des Erlöses in DM ein. Da der USD im Verhältnis zur DM zwischenzeitlich erheblich an Wert verloren hatte, machte die Klägerin den Verlust geltend, der ihr über den gesamten Zeitraum entstanden war. Das FA berücksichtigte indes nur den Kursverlust, der nach der Veräußerung der Fondsanteile entstanden war. Mit der Veräußerung der Fondsanteile habe die Klägerin USD angeschafft und durch den Rücktausch in DM wieder veräußert. So entschied auch das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2013, 13 K 2217/10, Haufe-Index 3688556, EFG 2013, 779).
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und die Revision zurückgewiesen.
Hinweis
1. Devisen, insbesondere Bankguthaben in ausländischer Währung, sind ein beliebtes Spekulationsobjekt. Das Einkommensteuerrecht trägt dem Rechnung. Wer inländische gegen ausländische Zahlungsmittel erst ein- und anschließend wieder zurücktauscht, schafft fremde Währung (Wirtschaftsgut) an und veräußert sie. Der Tausch von Währungen erfüllt mithin den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts, wenn dies innerhalb der Veräußerungsfrist geschieht. So viel war bisher sicher.
2. Wie aber ist die Rechtslage, wenn das Fremdwährungsguthaben dazu genutzt wird, um damit weitere Spekulationsgeschäfte zu tätigen, etwa Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen? Zu dieser Frage äußert sich der BFH erstmals explizit in der Besprechungsentscheidung.
3.Das Wichtigste: Der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts mit Devisen kann auch erfüllt sein, wenn fremde Währung im Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter entgegengenommen oder hingegeben wird:
- Wer ein Wirtschaftsgut gegen fremde Währung verkauft, schafft ein Guthaben in fremder Währung entgeltlich an.
- Und umgekehrt: Wer ein Wirtschaftsgut gegen fremde Währung erwirbt (anschafft), gibt das Fremdwährungsguthaben im Tausch für das Erworbene hin und veräußert es.
4. Bewertet werden diese Vorgänge mit dem am Stichtag festgestellten Kurswert im Verhältnis zur eigenen Währung. Obwohl kein Währungstausch vollzogen wird, drückt sich der höhere oder niedrigere Umtauschwert der Fremdwährung in ihrer veränderten Kaufkraft aus. Wer den Währungstausch im Zeitpunkt des Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgangs vornehmen würde, müsste entsprechend mehr oder weniger inländische Währung einsetzen. Auf den Wert des erworbenen oder hingegebenen Wirtschaftsguts kommt es nicht an.
5. Der BFH geht insofern auch vom Zufluss der Währungskursdifferenz aus. Entschieden war dies bisher nur für den Rücktausch der fremden in die eigene Währung.
6. Die vom BFH als Klarstellung verstandene Entscheidung könnte weitreichende Bedeutung haben. Wer Wertpapiergeschäfte in fremder Währung durchführt, muss zukünftig beachten, dass spiegelbildlich zu jedem Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang Fremdwährung veräußert und angeschafft wird und dass er unter Umständen steuerpflichtige private Devisenveräußerungsgeschäfte in hoher Anzahl verwirklicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.1.2014 – IX R 11/13