LfSt Bayern v. 19.5.2015, S 3812 b.2.1 - 13/2 St 34
Bindungswirkung der gesonderten Feststellung für Verwaltungsvermögensquote und Verschonung
Mit Verfügung vom 14.3.2014 (Az. S 3812b.2.1-13/1 St 34) wurde geregelt, dass die Prüfung des Überschreitens der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG i.H.v. 50 % bzw. 10 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG) grds. dem Erbschaftsteuerfinanzamt obliegt.
Soweit die für die Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote maßgebenden Berechnungsgrundlagen der gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG bzw. § 13b Abs. 2a ErbStG unterliegen, erstreckt sich die Bindungswirkung der gesonderten Feststellung auch auf die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote und somit die Entscheidung des Erbschaftsteuerfinanzamts ob Regel- bzw. Optionsverschonung zur Anwendung gelangen kann. Folglich werden auch evtl. Änderungen der Verwaltungsvermögensquote vom Änderungsrahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst.
Frist zur Antragstellung auf Optionsverschonung
Gem. R E 13a.13 Abs. 2 Satz 2 ErbStR kann ein Erwerber den Antrag auf Inanspruchnahme der Optionsverschonung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung stellen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Optionsverschonung ist abhängig von der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote (Verwaltungsvermögen = 10 %), welche nach o.g. Grundsätzen der Bindungswirkung der gesonderten Feststellung unterliegt.
Für die Frist zur Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Optionsverschonung gilt daher Folgendes:
Soweit in einem Feststellungsbescheid Regelungen getroffen werden, die sich auf die Höhe der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote auswirken, wird insoweit die materielle Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung (Folgebescheid) durchbrochen. Da die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Optionsverschonung (und somit die Antragstellung) untrennbar mit der Höhe der Verwaltungsvermögensquote verbunden ist, umfasst die Wirkung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Optionsverschonung. Wird die materielle Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung aufgrund eines Feststellungsbescheids durchbrochen und ändert sich dadurch die maßgebende Verwaltungsvermögensquote in der Weise, dass nunmehr erstmals ein Antrag auf Optionsverschonung wirksam gestellt werden kann, ist es daher dem Erwerber möglich, im Rahmen der Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO einen entsprechenden Antrag auf Anwendung der Optionsverschonung zu stellen.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 8