Rz. 19

Hausgewerbetreibende sind gewerbliche Unternehmer, die mit ihrem Betrieb der GewSt unterliegen.[1] Grundsätzlich handelt es sich bei ihnen um natürliche Personen.[2] Wer als Hausgewerbetreibender anzusehen ist, bestimmt sich – trotz insoweit fehlenden Verweises in § 11 Abs. 3 GewStG – nach den Regelungen des HAG.[3] Nach § 2 Abs. 2 HAG ist Hausgewerbetreibender, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

 

Rz. 20

Der Hausgewerbetreibende darf nicht mit mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeiten.

 

Rz. 21

Fremde Hilfskraft ist nach § 2 Abs. 6 HAG, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchst. b und c HAG Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte (Wohnung oder Betriebsstätte) beschäftigt ist. Hierzu gehören alle aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigten Arbeitnehmer. Dies gilt auch, wenn es sich um nahe Angehörige i. S. d. § 2 Abs. 5 Buchst. a bis c HAG handelt, die mit dem Arbeitgeber in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie als Arbeitnehmer und nicht auf familienrechtlicher Grundlage beschäftigt werden.[4] Keine Rolle spielt, ob die Hilfskräfte teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt sind.

 

Rz. 22

Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt. Im Gegensatz zum Hausgewerbetreibenden, der Gewerbetreibender ist, sind Heimarbeiter grundsätzlich nicht selbstständig tätig. Sie sind Arbeitnehmer und unterliegen daher nicht der GewSt. Ist ein Heimarbeiter ausnahmsweise selbstständig tätig, muss er als Hausgewerbetreibender angesehen werden.[5]

 

Rz. 22a

Der Begriff Familienangehörige bestimmt sich nach § 2 Abs. 5 HAG. Hierzu gehören, sofern sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind, neben Ehegatten und Lebenspartnern der Heimarbeiter bzw. nach § 1 Abs. 2 Buchst. a HAG Gleichgestellten auch Personen, die mit den Heimarbeitern bzw. nach § 1 Abs. 2 Buchst. a HAG Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind. Entsprechendes gilt für Mündel, Betreute und Pflegekinder des Heimarbeiters bzw. nach § 1 Abs. 2 Buchst. a HAG Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des Heimarbeiters oder nach § 1 Abs. 2 Buchst. a HAG Gleichgestellten.

 

Rz. 23

Ist aus besonderem Anlass der Einsatz von mehr als 2 Hilfskräften erforderlich und ist dieser Einsatz nur von vorübergehender Natur, geht dadurch die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht verloren. Abzustellen ist auf die normale Beschäftigungslage zur Erledigung der Aufträge. Vorübergehende Schwankungen bleiben außer Betracht. Entscheidendes Kriterium ist, ob das Gewerbe des Hausgewerbetreibenden auf Dauer mit nur 2 Hilfskräften betrieben werden kann.[6] Vor diesem Hintergrund entfällt die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender z. B. nicht, wenn zwar in einzelnen Monaten eines Jahres mehr als 2 fremde Hilfskräfte beschäftigt werden, aber in anderen Jahren die Zahl von 2 Hilfskräften im Wesentlichen nicht überschritten wird. Ein Gewerbetreibender ist dagegen nicht als Hausgewerbetreibender anzusehen, wenn er fortgesetzt mit mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeitet.[7] Dies gilt auch dann, wenn die zeitliche Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt nicht über die zeitliche Arbeitsleistung zweier vollbeschäftigter Arbeitnehmer hinausgeht.[8]

 

Rz. 24

Waren i. S. d. § 2 Abs. 2 HAG sind nicht nur marktfähige Waren, sondern auch Einzelteile, die für sich genommen keine marktfähigen Waren sind, aber z. B. durch den Einbau in größere Einheiten zu marktfähigen Waren werden. Diese Waren müssen hergestellt, bearbeitet oder verpackt werden.

 

Rz. 25

Unter Mitarbeit am Stück ist die körperliche Arbeit am Arbeitsprodukt, nicht dagegen die kaufmännische und unternehmerische Tätigkeit zu verstehen.[9] Diese muss – quantitativ wie qualitativ – für das Gesamtergebnis von entscheidender Bedeutung sein. Der lediglich hilfsweise Einsatz von Maschinen ist angesic...

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