Rz. 36

Ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person kann neben der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender noch eine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. In diesem Fall gilt § 22 GewStDV. Sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen und überwiegt die Tätigkeit als Hausgewerbetreibender oder halten sich beide Tätigkeiten die Waage, ist die ermäßigte Steuermesszahl auf den gesamten Gewerbeertrag anzuwenden. Gleiches gilt, wenn die genannten Personen die Voraussetzungen des HAG im Ez vorübergehend nicht erfüllen, z. B. bei gelegentlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstzahl fremder Arbeitskräfte, die begünstigte Tätigkeit im Ez insgesamt aber überwiegt.[1] Überwiegt die andere gewerbliche Tätigkeit, wird die ermäßigte Steuermesszahl nach § 11 Abs. 3 GewStG in vollem Umfang nicht gewährt. Maßgebend für die Beurteilung ist das Verhältnis der Einnahmen. Sind beide Tätigkeiten nicht als eine Einheit anzusehen, gilt die ermäßigte Steuermesszahl nur für den Gewerbeertrag aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender.

 

Rz. 37

Die ermäßigte Steuermesszahl nach § 11 Abs. 3 GewStG ist auch dann nicht zu gewähren, wenn ein Hausgewerbetreibender oder ein nach § 1 Abs. 2 Buchst. b und d HAG diesem Gleichgestellter zugleich dem Personenkreis nach § 1 Abs. 2 Buchst. c HAG zuzuordnen ist, sofern dessen Entgelte aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Ez 25.000 EUR übersteigen und sich beide Bereiche nicht einwandfrei trennen lassen.[2]

[1] R 11.2 S. 11 GewStR 2009.

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