Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

Hintergrund: Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs
Zu klären war, welche Kriterien für die Einordnung eines konzernangehörigen Unternehmens als Kreditinstitut im Sinne von § 19 GewStDV maßgeblich sind, wenn das Unternehmen sowohl als Konzernfinanzierungsgesellschaft agiert als auch Dienstleistungen in den Bereichen Finanzen, Buchhaltung, Controlling, Personal, EDV, Marketing und Recht im Konzern übernimmt
Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleistungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG).
Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft.
Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.
Entscheidung: Umsatz- oder Ertragszahlen nicht maßgebend
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet.
Diese Hinzurechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt.
In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute. Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 der GewStDV vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Danach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des Bankenprivilegs.
BFH, Urteil v. 30.11.2023, III R 55/20; veröffentlicht am 7.3.2024
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