Prof. Dr. Georg Schnitter
1 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Die Berechnung der GewSt erfolgt in 2 Schritten. Der ermittelte Gewerbeertrag wird zunächst mit der Steuermesszahl multipliziert. Ergebnis ist der GewSt-Messbetrag. Die Ermittlung des GewSt-Messbetrags obliegt den FÄ. Er dient als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der GewSt. Die GewSt selbst wiederum ergibt sich nach Multiplikation des GewSt-Messbetrags mit dem jeweiligen Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde. § 11 GewStG bestimmt in diesem Zusammenhang die Steuermesszahl und regelt die Berechnung des GewSt-Messbetrags. Des Weiteren sieht § 11 GewStG für bestimmte Unternehmen Freibeträge vor.
Rz. 2
§ 11 GewStG stellt eine Tarifvorschrift für die Ermittlung des GewSt-Messbetrags, keine Kürzungsvorschrift dar. Sie knüpft an den Gewerbeertrag an.
Rz. 2a
Enthalten war § 11 GewStG bereits im GewStG 1936. Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002 wurde § 11 GewStG mehrfach geändert:
- Durch Gesetz v. 29.12.2003 wurde die ermäßigte Steuermesszahl für Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen mit Wirkung ab Ez 2004 von 50 % auf 56 % erhöht.
- Die durch Gesetze v. 9.12.2004 und v. 13.12.2006 vorgenommenen Änderungen waren lediglich redaktioneller Natur.
- Durch Gesetz v. 14.8.2007 wurde mit Wirkung ab Ez 2008 der bisher für Personenunternehmen geltende Staffeltarif abgeschafft. Gleiches galt auch für die bisherige allgemeine Steuermesszahl von 5 %. Seit Ez 2008 gilt für alle Gewerbebetriebe eine einheitliche allgemeine Steuermesszahl von 3,5 %.
- Durch Gesetz v. 17.3.2009 wurde der in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG geregelte Freibetrag mit Wirkung ab Ez 2009 von 3.900 EUR auf 5.000 EUR angehoben.
- Die letzte Änderung von § 11 GewStG – sie war lediglich redaktioneller Natur – erfolgte durch Gesetz v. 8.12.2010.
Rz. 2b
§ 11 Abs. 3 GewStG wird durch § 22 GewStDV ergänzt. Eine dem § 22 GewStDV entsprechende Regelung enthielt bereits die Erste GewStDV v. 26.2.1937. Seit der Bekanntmachung der GewStDV v. 15.10.2002 wurde § 22 GewStDV nicht mehr geändert.
Rz. 3
§ 11 Abs. 1 GewStG regelt die Berechnung des GewSt-Messbetrags. Danach ist der ermittelte Gewerbeertrag vor Anwendung der in § 11 Abs. 2 GewStG bestimmten Steuermesszahl auf volle 100 EUR abzurunden und um die in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 GewStG genannten Freibeträge von 24.500 EUR bzw. 5.000 EUR zu verringern. Die Kürzung darf höchstens bis zur Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags erfolgen.
Rz. 4
Die allgemeine Steuermesszahl wird durch § 11 Abs. 2 GewStG bestimmt. Sie beträgt seit dem Ez 2008 für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 %.
Rz. 4a
Für Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen sieht § 11 Abs. 3 GewStG eine ermäßigte Steuermesszahl vor. Ist ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch anderweitig gewerblich tätig und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, ist § 11 Abs. 3 GewStG nach § 22 GewStDV nur dann anzuwenden, wenn die anderweitige gewerbliche Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung nach § 11 Abs. 3 GewStG gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
Rz. 4b
Der GewSt-Messbetrag ist nicht nur Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der GewSt. Bedeutung hat er auch für die Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG.
2 Ermittlung des GewSt-Messbetrags
2.1 Bedeutung (§ 11 Abs. 1 S. 1 GewStG)
Rz. 4c
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 GewStG ist Grundlage für die Bemessung der GewSt der GewSt-Messbetrag. Nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer wird nur noch ein GewSt-Messbetrag nach dem Gewerbeertrag ermittelt. Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags ist Aufgabe der FÄ. Der GewSt-Messbetrag bildet die Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der GewSt.
2.2 Ermittlung (§ 11 Abs. 1 S. 2 GewStG)
Rz. 5
Der GewSt-Messbetrag wird auf der Grundlage des nach den §§ 7 bis 9 GewStG errechneten Gewerbeertrags ermittelt. Maßgebend ist dabei nach § 10 Abs. 1 GewStG grundsätzlich der Gewerbeertrag, der in dem Ez bezogen wurde, für den der GewSt-Messbetrag festgesetzt wird. Ein etwaiger Gewerbeverlust ist nach § 10a GewStG abzuziehen. Auf den danach verbleibenden Gewerbeertrag ist nach Abrundung und Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 GewStG die Steuermesszahl anzuwenden. Daraus ergibt sich nach § 11 Abs. 1 S. 2 GewStG der GewSt-Messbetrag. Der GewSt-Messbetrag kann nicht negati...