Rz. 8

Der Ez entspricht grundsätzlich dem Kj. [1] Für diesen Zeitraum wird der GewSt-Messbetrag festgesetzt[2] und die aufgrund des GewSt-Messbetrags festzusetzende GewSt erhoben.[3]

 

Rz. 9

Hat die GewSt-Pflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs bestanden, tritt der Zeitraum der GewSt-Pflicht während des jeweiligen Kalenderjahrs an die Stelle des gesamten Kalenderjahrs. Ez bei Beginn bzw. Ende der GewSt-Pflicht während des Kalenderjahrs ist somit der Zeitraum der GewSt-Pflicht. In diesen Fällen liegt nach § 14 S. 3 GewStG ein abgekürzter Ez vor. Dabei knüpft die GewSt-Pflicht nach § 14 S. 3 GewStG ausschließlich an die sachliche GewSt-Pflicht und nicht an die persönliche GewSt-Pflicht, also die Steuerschuldnerschaft, an.[4] Abgekürzte Ez liegen z. B. vor, wenn der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird.[5] Ob dem so ist, bestimmt sich danach, ob der bisherige und der neue Gewerbebetrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des bisherigen Gewerbebetriebs nicht entgegen.[6]

 

Rz. 10

Festgesetzt wird der GewSt-Messbetrag für den jeweiligen Ez nach dessen Ablauf.[7] Dies gilt grundsätzlich auch für den abgekürzten Ez.[8] Ist der Ez allerdings kürzer und entspricht er deshalb nicht dem Kj., kann der GewSt-Messbetrag bereits vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach Wegfall der GewSt-Pflicht festgesetzt werden.[9] Mit der Festsetzung des GewSt-Messbetrags muss dann nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gewartet werden.[10] Für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen kann das FA nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG den GewSt-Messbetrag, der sich voraussichtlich ergeben wird, auch im laufenden Ez festsetzen.

 

Rz. 11

Ein GewSt-Messbetrag darf nicht mehr festgesetzt und ein GewSt-Messbescheid nicht mehr geändert oder aufgehoben werden, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Hinsichtlich der Festsetzungsfrist gelten die §§ 169ff. AO entsprechend.[11] Zu beachten ist die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Für die Fristwahrung ist entscheidend, dass das FA vor Fristablauf das Erforderliche für die Bekanntgabe des GewSt-Messbescheids an den Stpfl. getan hat. Auch muss der GewSt-Messbescheid dem Stpfl. tatsächlich zugegangen sein.[12] Die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO reicht nach § 169 Abs. 1 S. 3 AO zur Wahrung der Frist nicht aus. Die Frist ist, wenn sich das FA bei der Absendung des GewSt-Messbescheids der Hilfe der Gemeinde bedient hat, nur gewahrt, sofern die Gemeinde den GewSt-Messbescheid vor Fristablauf an den Stpfl. abgesandt und dieser ihn auch tatsächlich erhalten hat. Dabei ist gleichgültig, ob der Zugang vor oder nach Fristablauf erfolgt ist. Die Regelungen über die Ablaufhemmung nach § 171 AO gelten für den GewSt-Messbescheid grundsätzlich sinngemäß.[13] Nicht anzuwenden ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO auf den GewSt-Messbescheid als Grundlagenbescheid.[14] Geltung für GewSt-Messbescheide haben dagegen § 181 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO. Danach darf der GewSt-Messbetrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch festgesetzt werden, soweit er für eine GewSt-Festsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[15] Wird nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein GewSt-Messbescheid erlassen, ist dieser nicht nichtig, sondern anfechtbar.

 

Rz. 12

Das Recht zum Erlass von GewSt-Messbescheiden unterliegt der Verwirkung.[16] Die Verwirkung setzt neben der zeitweiligen Untätigkeit ein bestimmtes weiteres Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, aufgrund dessen der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Daneben muss der Anspruchsverpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich darauf eingerichtet haben.[17] An die Verwirkung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere beinhaltet die einmalige oder auch mehrfache Qualifikation von Einkünften im ESt-Bescheid keine Bindung des FA für Zwecke der Festsetzung des GewSt-Messbetrags.[18] Auch führt der Umstand, dass das zuständige FA die GewSt-Pflicht für vorangegangene Ez ausdrücklich verneint hat, nicht zur Verwirkung.[19] Gleiches gilt, falls das FA im ESt-Bescheid für den dem Ez entsprechenden Vz die gewerblichen Einkünfte des Stpfl. als nichtgewerbliche Einkünfte erfasst hat.[20] Auch das bloße Untätigbleiben des FA reicht i. d. R. nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen.[21]

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