Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 1
§ 14a GewStG war bereits Bestandteil des GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002.
Rz. 1a
Neu gefasst wurde § 14a GewStG durch Gesetz v. 20.12.2008. Ab dem Ez 2011 sind GewSt- und Zerlegungserklärungen den zuständigen Finanzämtern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Finanzämter können allerdings auf diese Form der Übermittlung auf Antrag aus Billigkeitsgründen verzichten.
Rz. 1b
Geändert wurde § 14a Satz 1 GewStG durch Gesetz v. 2.12.2024. Bisher hatte nach § 14a S. 1 GewStG eine elektronische Übermittlung durch Datenfernübertragung zu erfolgen. MWv. 6.12.2024 wird nunmehr die elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle angeordnet. Der Änderung kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu.
Rz. 2
Weitere Einzelheiten der Steuererklärungspflicht regelt § 25 GewStDV, der Bestandteil der GewStDV v. 15.10.2002 ist.
Rz. 2a
Geändert wurde § 25 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GewStDV durch Gesetz v. 7.12.2006. Ab Ez 2006 gilt § 25 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GewStDV auch für Europäische Genossenschaften.
Rz. 2b
Geändert wurden § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GewStDV durch Gesetz v. 17.3.2009. Mit Wirkung ab Ez 2009 wurden die Beträge in § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GewStDV von 3.900 EUR auf 5.000 EUR erhöht.
Rz. 2c
Geändert wurden § 25 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStDV durch Verordnung v. 25.6.2020. Die Regelung in § 25 Abs. 2 S. 2 GewStDV, wonach für die Erklärung die amtlichen Vordrucke zu verwenden sind, wurde – da durch § 14a S. 1 GewStG überholt – mit Wirkung ab Ez 2021 aufgehoben. Die bisherige Regelung in § 25 Abs. 2 S. 3 GewStDV wurde zu S. 2.
Rz. 2d
Geändert wurde § 25 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 GewStG durch Gesetz v. 22.12.2023. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 GewStDV wurden mWv Ez 2024 die Wörter "nichtrechtsfähige Vereine" durch die Wörter "Vereine ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt.