1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 14b GewStG wurde durch Gesetz v. 14.12.1984[1] in das GewStG eingefügt. Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[2] wurde § 14b GewStG nicht geändert.

[1] BGBl I 1984, 1493.
[2] BGBl I 2002, 4167.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 14b GewStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Verspätungszuschläge werden zwar nach § 152 AO von den Finanzämtern festgesetzt. Da die GewSt aber i. d. R. von den Gemeinden erhoben wird, ist es wirtschaftlich sinnvoller, den Gemeinden auch die Erhebung der Verspätungszuschläge zu übertragen.[1]

 

Rz. 3

Nach § 14b S. 1 GewStG fließt ein nach § 152 AO zu entrichtender Verspätungszuschlag der Gemeinde zu. Sind in Zerlegungsfällen mehrere Gemeinden an der GewSt beteiligt, fließt der Verspätungszuschlag nach § 14b S. 2 GewStG der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs am Ende des Ez befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, kommt der Verspätungszuschlag nach § 14b S. 3 GewStG der Gemeinde zugute, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte des Gewerbebetriebs befindet. Nicht auf den Verspätungszuschlag anzuwenden ist nach § 14b S. 4 GewStG der Hebesatz der Gemeinde.

 

Rz. 3a

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist § 152 AO. § 152 AO wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[2] grundlegend geändert und neu gefasst. Nach Art. 97 § 8 Abs. 4 EGAO gilt § 152 AO erstmals für Erklärungen zur Feststellung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Geltung hat § 152 AO somit erstmals für Erklärungen zur Feststellung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen, die den Ez 2018 betreffen.[3] Für Erklärungen zur Feststellung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen, die vor dem 1.1.2019 einzureichen sind, findet § 152 AO a. F. Anwendung.

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 14b GewStG Rz. 2.
[2] BGBl I 2016, 1679.
[3] Vgl. zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für 2020 bis 2024 BMF v. 23.6.2022, IV A 3-S 0261/20/10001 :018, BStBl I 2022, 938.

3 Verspätungszuschlag (§ 14b GewStG)

3.1 Allgemeines

 

Rz. 4

Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel eigener Art. Durch ihn soll der Stpfl. zur Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten angehalten und eine zeitnahe Steuererhebung sichergestellt werden.[1] Bei dem Verspätungszuschlag handelt es sich nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO um eine steuerliche Nebenleistung. Strafcharakter kommt ihm nicht zu. Geltung hat § 152 AO nach § 152 Abs. 6 AO grundsätzlich auch für Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen. Von Bedeutung insoweit sind aber nur § 152 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 6, Abs. 9, Abs. 11 und Abs. 12 S. 1 AO. In Betracht kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Festsetzung des Verspätungszuschlags für jede einzelne Steuererklärung. Dabei stellt die Zerlegungserklärung keinen Teil der Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags dar. Durch § 14b S. 1 GewStG wird § 152 AO weder ergänzt noch geändert.

 

Rz. 5

Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO kann das FA gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. von Zerlegungserklärungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Von der Festsetzung des Verspätungszuschlags ist nach § 152 Abs. 1 S. 2 AO abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige – dieser bestimmt sich nach § 5 GewStG – glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. Schuldhaft handelt dabei derjenige, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumuten ist. § 152 Abs. 1 AO findet auch dann Anwendung, wenn die Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. die Zerlegungserklärungen nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben werden.[2] Gleiches gilt in den Fällen, in denen aufgrund erheblicher Mängel in den Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. in den Zerlegungserklärungen das FA nicht in der Lage ist, den GewSt-Messbetrag festzusetzen oder dessen Zerlegung vorzunehmen.[3] Allein die Unrichtigkeit von Angaben löst keinen Verspätungszuschlag aus. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung. Das FA hat ein Entschließungsermessen hinsichtlich der Frage, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe und gegen wen es den Verspätungszuschlag festsetzt. Ermessenskriterien sind z. B. die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung, der Grad des Verschuldens des Erklärungspflichtigen und der aus der Verspätung gezogene Vorteil. Keine Anwendung findet § 152 Abs. 1 AO in den Fällen des § 152 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 3 AO.

 

Rz. 6

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ei...

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