Rz. 20

§ 19 Abs. 2 GewStG gilt für GewSt-Vorauszahlungen des laufenden Betriebs. Wird ein Gewerbebetrieb gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge des Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht ein, regelt § 19 Abs. 4 GewStG die erstmalige Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen. § 19 Abs. 4 GewStG verweist auf die Regelungen über die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen in § 19 Abs. 3 GewStG (Rz. 15ff.; Rz. 27ff.). Maßgebend für die Höhe der GewSt-Vorauszahlungen im ersten Ez der GewSt-Pflicht ist somit mangels einer bereits festgesetzten GewSt die für den jeweiligen Ez zu erwartende GewSt. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann die erste GewSt-Vorauszahlung bereits für einen Termin vor dem Beginn des ersten Ez festgesetzt werden.[1] Hinsichtlich des Entstehens der GewSt-Vorauszahlung gilt § 21 GewStG.

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 19 GewStG Rz. 6.

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