Rz. 32

Setzt das FA nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG einen GewSt-Messbetrag für Vorauszahlungszwecke fest, braucht bei Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden grundsätzlich kein Zerlegungsbescheid für Vorauszahlungszwecke erteilt zu werden.[1] Vielmehr können die hebeberechtigten Gemeinden an dem GewSt-Messbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind.[2] In diesen Fällen muss das FA den hebeberechtigten Gemeinden mit der Übersendung des GewSt-Messbescheids den Prozentsatz nennen, um den sich der GewSt-Messbetrag in dem GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke gegenüber demjenigen GewSt-Messbetrag ermäßigt oder erhöht, der dem letzten Zerlegungsbescheid zugrunde gelegen hat.[3] Aus Vereinfachungsgründen kann das FA anstelle des Prozentsatzes der Änderung auch die Unterschiedsbeträge selbst mitteilen, sofern sie durch 5 teilbar sind.[4] Das FA hat aber auch die Möglichkeit, den Gemeinden statt des Prozentsatzes der Änderung die Zerlegungsanteile selbst zu übermitteln.[5] Letzteres bietet sich insbesondere dann an, wenn damit kein besonderer Aufwand – z. B. im maschinellen Verfahren – verbunden ist.[6] Des Weiteren muss das FA den Gemeinden bekannt geben, für welchen Ez die Änderung der Zerlegungsanteile erstmals in Betracht kommt.[7]

 

Rz. 33

Sind erstmalig GewSt-Vorauszahlungen zu erheben, weil ein Gewerbebetrieb im Laufe des Ez gegründet worden oder infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht eingetreten ist, muss das FA einen Zerlegungsbescheid für Vorauszahlungszwecke erteilen.[8] Gleiches gilt, wenn die GewSt-Vorauszahlungen in Zerlegungsfällen angepasst werden und an ihnen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind wie nach dem letzten Zerlegungsbescheid.[9] Letzteres gilt unabhängig davon, ob das FA zuvor einen GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke erteilt hat oder nicht.[10] Zerlegungsmaßstab sind die Arbeitslöhne. Maßgebend sind die mutmaßlichen Arbeitslöhne des Ez, für den die Festsetzung der GewSt-Vorauszahlungen erstmals gilt.[11] Keine Regelung enthält § 29 Abs. 2 S. 3 GewStDV für die Zerlegungsfälle nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG und § 30 GewStG. Hier dürfte die gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund von deren Sinn und Zweck so zu verstehen sein, dass der GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke überschlägig nach den in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 30 GewStG niedergelegten Kriterien zu zerlegen ist.[12]

 

Rz. 34

Gegen den Bescheid des FA über die Zerlegung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke nach § 29 Abs. 2 GewStDV können sowohl der Stpfl. als auch die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen.[13] Bei Erfolglosigkeit ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Beteiligt sind nach § 186 Nr. 2 AO die Gemeinden, die ein Recht auf die GewSt-Vorauszahlungen für sich in Anspruch nehmen.

 

Rz. 34a

Auch ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen steht nach § 164 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3, § 185 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.[14]

[4] R 19.2 Abs. 2 S. 5 GewStR 2009.
[6] R 19.2 Abs. 2 S. 6 GewStR 2009.
[10] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 19 GewStG Rz. 55.
[12] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 19 GewStG Rz. 61.
[13] § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; R 19.2 Abs. 5 GewStR 2009.
[14] H 19.2 "Zerlegung" GewStH 2016.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge