Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 32
Setzt das FA nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG einen GewSt-Messbetrag für Vorauszahlungszwecke fest, braucht bei Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden grundsätzlich kein Zerlegungsbescheid für Vorauszahlungszwecke erteilt zu werden. Vielmehr können die hebeberechtigten Gemeinden an dem GewSt-Messbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind. In diesen Fällen muss das FA den hebeberechtigten Gemeinden mit der Übersendung des GewSt-Messbescheids den Prozentsatz nennen, um den sich der GewSt-Messbetrag in dem GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke gegenüber demjenigen GewSt-Messbetrag ermäßigt oder erhöht, der dem letzten Zerlegungsbescheid zugrunde gelegen hat. Aus Vereinfachungsgründen kann das FA anstelle des Prozentsatzes der Änderung auch die Unterschiedsbeträge selbst mitteilen, sofern sie durch 5 teilbar sind. Das FA hat aber auch die Möglichkeit, den Gemeinden statt des Prozentsatzes der Änderung die Zerlegungsanteile selbst zu übermitteln. Letzteres bietet sich insbesondere dann an, wenn damit kein besonderer Aufwand – z. B. im maschinellen Verfahren – verbunden ist. Des Weiteren muss das FA den Gemeinden bekannt geben, für welchen Ez die Änderung der Zerlegungsanteile erstmals in Betracht kommt.
Rz. 33
Sind erstmalig GewSt-Vorauszahlungen zu erheben, weil ein Gewerbebetrieb im Laufe des Ez gegründet worden oder infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht eingetreten ist, muss das FA einen Zerlegungsbescheid für Vorauszahlungszwecke erteilen. Gleiches gilt, wenn die GewSt-Vorauszahlungen in Zerlegungsfällen angepasst werden und an ihnen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind wie nach dem letzten Zerlegungsbescheid. Letzteres gilt unabhängig davon, ob das FA zuvor einen GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke erteilt hat oder nicht. Zerlegungsmaßstab sind die Arbeitslöhne. Maßgebend sind die mutmaßlichen Arbeitslöhne des Ez, für den die Festsetzung der GewSt-Vorauszahlungen erstmals gilt. Keine Regelung enthält § 29 Abs. 2 S. 3 GewStDV für die Zerlegungsfälle nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG und § 30 GewStG. Hier dürfte die gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund von deren Sinn und Zweck so zu verstehen sein, dass der GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke überschlägig nach den in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 30 GewStG niedergelegten Kriterien zu zerlegen ist.
Rz. 34
Gegen den Bescheid des FA über die Zerlegung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke nach § 29 Abs. 2 GewStDV können sowohl der Stpfl. als auch die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen. Bei Erfolglosigkeit ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Beteiligt sind nach § 186 Nr. 2 AO die Gemeinden, die ein Recht auf die GewSt-Vorauszahlungen für sich in Anspruch nehmen.
Rz. 34a
Auch ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen steht nach § 164 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3, § 185 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.