Rz. 35

Die reine Verlegung von Betriebsstätten führt hinsichtlich der GewSt-Vorauszahlungen nicht zu einer Aufspaltung des Zerlegungsanteils auf die alte und die neue Gemeinde. Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, sind die GewSt-Vorauszahlungen in dem Umfang, wie sie in dem Vorauszahlungsbescheid festgelegt worden sind, von dem Fälligkeitszeitpunkt an, der auf die Verlegung der Betriebsstätte folgt, an die neue Gemeinde zu entrichten.[1] Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der neuen Gemeinde schon eine Betriebsstätte desselben Unternehmens besteht oder nicht. Bleibt in der Gemeinde, aus der die Betriebsstätte verlegt worden ist, noch eine Betriebsstätte des Unternehmens erhalten, sind die GewSt-Vorauszahlungen weiterhin an die alte Gemeinde in voller Höhe zu leisten.[2] Änderungen im Bestand der Betriebsstätten können, was die Hebeberechtigung der Gemeinde angeht, nur durch Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Zerlegungsbescheids besteht in diesen Fällen aber nur unter den Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 S. 2 GewStDV.

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