Rz. 156

Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine unterhalten keinen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Sie sind aber mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 2 Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Diese Erweiterung der GewSt-Pflicht betrifft (rechtsfähige und nichtrechtsfähige) Vereine und rechtsfähige Stiftungen. Sie unterliegen mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auch dann der GewSt, wenn sie keine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ausüben.

 

Rz. 156a

§ 2 Abs. 3 GewStG erfasst dagegen weder nichtrechtsfähige Stiftungen noch Zweckvermögen. Diese sind nur gewerbesteuerpflichtig, wenn sie einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG unterhalten. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts werden nicht erfasst. Sie unterliegen der GewSt, wenn sie einen stehenden Gewerbebetrieb unterhalten.[1]

 

Rz. 157

Juristische Personen und nichtrechtsfähigen Vereine sind nicht nur solche inl. Rechtsformen. Auch ausl. juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine können unter § 2 Abs. 3 GewStG fallen, wenn sie mit einem entsprechenden inl. Gebilde vergleichbar sind.[2]

 

Rz. 158

Bei sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähigen Vereinen fällt GewSt nur an, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO unterhalten. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten und besteht daneben eine Vermögensverwaltung, unterliegen nur die mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Einkünfte der GewSt. Eine Abfärbung auf die vermögensverwaltende Tätigkeit, so auch diese der GewSt unterworfen würde, erfolgt nicht.

 

Rz. 159

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO erfordert eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Zudem muss die Tätigkeit über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehen. Anders als eine originär gewerbliche Tätigkeit ist daher keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich. Auch Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Einnahmeerzielung, sodass kein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden muss.

Beiträge, die Mitglieder eines Vereins aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen leisten, sind keine Einnahmen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann gem. § 14 AO – anders als eine originär gewerbliche Tätigkeit – auch bei einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit vorliegen. Allerdings besteht in diesen Fällen keine GewSt-Pflicht, da § 2 Abs. 3 GewStG dies explizit ausschließt.

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