Rz. 53
Unabhängig davon, ob eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann die GewSt-Pflicht durch einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform entstehen. Das Gesetz enthält eine abschließende Aufzählung, Unternehmen welcher Rechtsformen unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform der GewSt unterfallen. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG nennt insoweit Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, AG, KGaA, GmbH), Genossenschaften und Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Ausgeschlossen werden durch diese Aufzählung Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Diese unterliegen nur dann der GewSt, wenn sie gewerblich tätig werden.
Bei einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform werden alle Einkünfte als gewerblich qualifiziert bzw. fingiert. Eine Aufteilung in gewerbliche und nicht gewerbliche Einkünfte ist nicht möglich. Insofern wird die Fiktion gem. § 8 Abs. 2 KStG, alle Einkünfte einer inländischen Kapitalgesellschaft als gewerblich zu qualifizieren, auch für GewSt-Zwecke für alle Gewerbebetriebe kraft Rechtsform übernommen. Diese Fiktion führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass alle Einkünfte auch der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf ausländische Gesellschaften wichtig, die ebenfalls einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform unterhalten können. Eine Gewerbesteuerpflicht tritt nur dann ein, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies bedeutet, dass insbesondere die Einkünfte in einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO erzielt werden müssen. Nur die Einkünfte, die der inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, unterliegen der GewSt, auch wenn ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegt. Bei einer inländischen Gesellschaft wird regelmäßig (zumindest auch) eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland vorliegen. Bei ausländischen Gesellschaften ist dies häufig nicht der Fall, sodass zu ermitteln ist, welche Einkünfte einer deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Besteht keine inländische Betriebsstätte, kommt es trotz eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform nicht zu einer GewSt-Belastung in Deutschland.
Rz. 53a
Die gewerbliche Tätigkeit beginnt mit der Registereintragung.
Rz. 54
Die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft stellt keinen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform dar. Die gewerblich geprägte Personengesellschaft ist nicht in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG enthalten. Unterschiede bei der laufenden Besteuerung ergeben sich daraus aber nicht. Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sind die Einkünfte aufgrund der gewerblichen Prägung in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig. Auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann daher keine vermögensverwaltenden o. ä. nicht gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte haben. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Unterschiede können sich aber bei dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit ergeben. Der Beginn der GewSt-Pflicht hängt auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft – ebenso wie bei einem Einzelunternehmen – von der Aufnahme einer werbenden Tätigkeit ab. Anders als bei einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform reicht die Eintragung des Unternehmens oder der Kapitalgesellschaft, die Komplementärin ist, in ein Register nicht aus.