Rz. 2

§ 21 GewStG regelt, in welchem Zeitpunkt GewSt-Vorauszahlungsansprüche entstehen. Die Vorschrift konkretisiert § 38 AO. Sie gilt für alle GewSt-Vorauszahlungsansprüche. § 21 GewStG entspricht § 37 Abs. 1 S. 2 EStG und § 30 Nr. 2 KStG. Auf die zu § 37 Abs. 1 S. 2 EStG entwickelten Grundsätze kann zurückgegriffen werden.

 

Rz. 3

Nach § 21 GewStG entstehen die Vorauszahlungen auf die GewSt mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem sie zu entrichten sind, oder, wenn die GewSt-Pflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit deren Begründung. § 21 GewStG regelt nur den Zeitpunkt des Entstehens der GewSt-Vorauszahlungen. Höhe und Fälligkeit der GewSt-Vorauszahlungen ergeben sich aus § 19 GewStG.

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