Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne fü ... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Prof. Dr. Georg Schnitter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 2

Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die beteiligten Gemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2, Abs. 2 GewStG das Verhältnis der Lohnsummen der Betriebsstätten in den jeweiligen Gemeinden. § 31 GewStG bestimmt eigenständig und abschließend für Zwecke der Zerlegung die Arbeitslöhne, die in die Verhältnisrechnung eingehen. Werden die Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab herangezogen, gilt § 31 GewStG aufgrund seiner abschließenden Regelung auch für die Zerlegung nach § 30 oder § 33 GewStG.[1]

 

Rz. 3

Der Begriff Arbeitslöhne i. S. d. § 31 GewStG beruht auf dem entsprechenden lohnsteuerrechtlichen Begriff. Er weicht allerdings in mehrfacher Hinsicht davon ab. Hierdurch soll im Ergebnis eine den Interessen der beteiligten Gemeinden möglichst gerecht werdende Verteilung des GewSt-Aufkommens erreicht werden.[2]

 

Rz. 4

Arbeitslöhne i. S. d. § 31 GewStG sind nach § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich nur die in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der ESt befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nach § 31 Abs. 1 S. 2 GewStG unabhängig von ihrer einkommensteuerrechtlichen Behandlung stets zu den Arbeitslöhnen.

 

Rz. 5

Keine Arbeitslöhne nach § 31 Abs. 2 GewStG sind Vergütungen, die für eine Beschäftigung zur Berufsausbildung gezahlt werden.

 

Rz. 6

Außer Ansatz bleiben nach § 31 Abs. 3 GewStG in den Fällen einer Befreiung von der GewSt die Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

 

Rz. 7

Nicht anzusetzen sind nach § 31 Abs. 4 S. 1 GewStG nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen, z. B. Gratifikationen oder Tantiemen, und nach § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Diese Bezüge bleiben bei der Anwendung von § 31 GewStG außer Betracht.

 

Rz. 8

Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind nach § 31 Abs. 5 GewStG für die im Betrieb tätigen Unternehmer bzw. Mitunternehmer insgesamt 25.000 EUR jährlich als pauschaler Unternehmerlohn anzusetzen.

 

Rz. 8a

§ 31 GewStG gilt für alle der GewSt unterliegenden Unternehmen mit Ausnahme der Reisegewerbe i. S. d. § 35a GewStG.

 

Rz. 9

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 31 GewStG bestehen keine Bedenken.[3]

[1] Schulze, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 3.
[2] Schulze, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 3.
[3] BFH v. 5.11.1987, IV R 153/84, BStBl II 1988, 191.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.411
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.085
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    971
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    857
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    692
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    501
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    467
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    423
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    415
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    406
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    392
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    389
  • Einsatzwechseltätigkeit / 2.2 Verpflegungskosten
    331
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    330
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    323
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    322
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    317
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    316
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    314
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    307
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte
Rohre außen an Gebäude - Fernwärme, Wärmeleitung
Bild: Tetra Images/Corbis

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag nach der Lage der örtlichen Verhältnisse zu verteilen. Die gesetzliche Regelung ist unkonkret. Der BFH hat hierzu entschieden, dass als Zerlegungsfaktor die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases herangezogen werden kann.


BFH Kommentierung: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog. Drittanstellung von Geschäftsführern
Taschenrechner Geld Stift
Bild: INGO HOFFMANN

Ist bei einer KGaA die Komplementärin, eine GmbH & Co. KG, zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der KGaA mindern.


BFH Kommentierung: Kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Stuehle und Tische in Bistro-Restaurant
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Ein Gewerbebetrieb im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Das gilt auch bei einem Betriebsübergang im Ganzen.


Überblick mit 230 Grafiken: Umsatzsteuerrecht visualisiert
Umsatzsteuerrecht visualisiert
Bild: Haufe Shop

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte! Unter diesem Motto zeigt das Buch umsatzsteuerliche Zusammenhänge und auch komplexe Sachverhalte vor allem in Form von Grafiken und Schaubildern. Die Abfolge der Themen orientiert sich am Aufbau des deutschen Umsatzsteuergesetzes.


Frotscher/Drüen, GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
Frotscher/Drüen, GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

1 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Für Zwecke der Zerlegung definiert § 31 GewStG den Begriff der Arbeitslöhne.  Rz. 1a § 31 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002.[1]  Rz. 1b Geändert wurde § 31 Abs. 3 GewStG durch ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren