Rz. 17

Das Reisegewerbe muss außerhalb einer bestehenden gewerblichen Niederlassung oder ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt werden. Der Begriff der gewerblichen Niederlassung ist in § 4 Abs. 3 GewO geregelt. Danach besteht eine gewerbliche Niederlassung, wenn eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Keine gewerbliche Niederlassung stellt dagegen das Vorhalten einer Verkaufsfläche für eine unregelmäßige Inanspruchnahme dar.[1] Nicht als außerhalb der gewerblichen Niederlassung erfolgend sind Aktivitäten unter Mitbenutzung eines Teils der öffentlichen Straße vor dem Geschäftslokal oder Telefonwerbemaßnahmen anzusehen

 

Rz. 18

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe bei mobilen Verkaufsständen. Eine gewerbliche Niederlassung kann in diesen Fällen nur dann verneint und damit ein Reisegewerbe bejaht werden, wenn der Standort des mobilen Verkaufsstands in gewissen zeitlichen Abständen wechselt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Eisverkaufswagen eine bestimmte Örtlichkeit nur an besonders schönen Tagen im Sommer aufsucht.[2] Wird der Standort dagegen nicht in gewissen zeitlichen Abständen gewechselt, weil z. B. immer ein und derselbe Standort angefahren wird oder der mobile Verkaufsstand für einen längeren Zeitraum an einer bestimmten Stelle aufgestellt wird, liegt regelmäßig eine gewerbliche Niederlassung vor. Damit stellt z. B. ein Imbisswagen, der ständig an einer bestimmten öffentlichen Straße steht, kein Reisegewerbe dar.

[1] VG Minden v. 25.3.2009, 3 K 224/09, n. v.
[2] VG Berlin v. 10.12.1986, 4 A 250.85, GewArch 1987, 204.

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