Rz. 18
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über zwei oder mehr Gemeinden, ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG jede dieser Gemeinden hebeberechtigt. Es ist dabei für die Hebeberechtigung dem Grunde nach unerheblich, welches Ausmaß der Teil der Betriebsstätte in der jeweiligen Gemeinde hat. Auch wenn die Betriebsstätte nur in sehr geringem Umfang in einer anderen Gemeinde liegt, hat diese Gemeinde ein Heberecht. Das Ausmaß der Betriebsstätte kann allerdings in einem zweiten Schritt Auswirkungen auf die Höhe des der jeweiligen Gemeinde zuzuordnenden Messbetrags haben.
Rz. 19
Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn sich die Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt und zwischen Betriebsanlagen oder Geschäftseinrichtungen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang besteht. Dabei kommt dem räumlichen Zusammenhang nur eine untergeordnete Bedeutung zu, wenn eine besonders enge betriebliche Verbindung der einzelnen Betriebsanlagen oder Geschäftseinrichtungen vorliegt.. Nach der Rechtsprechung kann ein räumlicher Zusammenhang bei entsprechend engem betrieblichem Zusammenhang sogar vollständig fehlen Für die Bestimmung, ob eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliegt, ist eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Rz. 20
Ein räumlicher Zusammenhang liegt bei aneinander grenzenden Grundstücken vor, auf oder unter denen sich die jeweiligen Teile der Betriebsanlagen oder Geschäftseinrichtungen befinden. Der BFH bezeichnet dies als "erdoberflächenbezogenen Zusammenhang der Gesamtanlage" Dies bedeutet aber nicht, dass der räumliche Zusammenhang nur durch auf der Oberfläche vorhandene Betriebsanlagen bzw. Geschäftseinrichtungen hergestellt werden kann. Auch unter der Erdoberfläche liegende Betriebsanlagen können einen räumlichen Zusammenhang herstellen.
Rz. 21
Für einen betrieblichen Zusammenhang ist eine organisatorische, technische und wirtschaftliche Verbindung der einzelnen Betriebsanlagen oder Geschäftseinrichtungen erforderlich. Ein betrieblicher Zusammenhang kann dabei nicht allein durch verbindende Betriebseinrichtungen, die jedermann zugänglich sind (z. B. Kabelnetzwerke), hergestellt werden. Diese gehören zur allgemeinen Infrastruktur des Grundstücks. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsanlage oder Geschäftseinrichtung betriebsnotwendig ist.
Rz. 22
Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG steht im Fall einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte jeder Gemeinde der Teil des gesamten GewSt-Messbetrags zu, der auf sie entfällt. Die Aufteilung hat gem. der §§ 28ff. GewStG zu erfolgen. Nur für diesen Teil des Messbetrags hat die jeweilige Gemeinde das Heberecht. Der GewSt-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde kann daher nur auf den jeweiligen Teilmessbetrag und nicht auf den gesamten Messbetrag der Betriebsstätte angewendet werden.