Rz. 327

Die Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 4 GewStG erfolgt in dem Ez und in dem Umfang, in dem sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der KGaA abgezogen wurden.[1] Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Gewinnanteil auf der Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters steuerlich berücksichtigt wird. Die mit der Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters zusammenhängenden Aufwendungen mindern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG nicht.[2]

 

Rz. 328

Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG erfolgt bei Vergütungen für Leistungen, die ein persönlich haftender Gesellschafter der KGaA für Lieferungen und Leistungen wie ein Dritter erhält. Es fehlt am Zusammenhang mit der persönlichen Haftung. Entsprechendes gilt für Vergütungen, die z. B. Ehegatten oder Kinder des persönlich haftenden Gesellschafters für eine Tätigkeit in der KGaA erhalten. Es darf sich allerdings nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln.[3]

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 4 GewStG Rz. 7.
[3] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 4 GewStG Rz. 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge