Rz. 384

Nach § 8 Nr. 9 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Hierunter fallen Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO.

 

Rz. 385

§ 8 Nr. 9 GewStG gilt für Körperschaften sowie für Personengesellschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, sofern die Zuwendungen aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft geleistet worden sind und anteilig auf den Gewinnanteil der Körperschaft entfallen.[1]

 

Rz. 386

§ 8 Nr. 9 GewStG beinhaltet kein endgültiges Abzugsverbot für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Regelung steht im Zusammenhang mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 10b EStG und 9 Nr. 5 GewStG. Sie dient bezüglich des Abzugs der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Spenden und Mitgliedsbeiträge der Gleichstellung von einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden.

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 9 GewStG Rz. 2; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 672; Pauka, DB 1992, 1207; a. A. Kratsch, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 9 GewStG Rz. 12.

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