Rz. 387

Wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des EStG ermittelt, können Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nur im Rahmen von § 10b EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die entsprechenden Zuwendungen aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind. Dagegen mindern, sofern der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des KStG ermittelt wird, Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG den Gewinn. Um die Gleichstellung von körperschaft- und einkommensteuerpflichtigen Gewerbetreibenden zu erreichen, erfolgt zunächst nach § 8 Nr. 9 GewStG die Hinzurechnung der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Zuwendungen. Diese werden dann nach § 9 Nr. 5 GewStG bei allen Gewerbebetrieben von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abgezogen. § 9 Nr. 5 GewStG unterscheidet nicht zwischen einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden.

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