Rz. 174

§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. Geändert wurde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG durch Gesetz v. 12.12.2019.[2] Eingefügt wurde S. 2 in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Danach ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG nur zur Hälfte vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind. § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG ist nach § 36 Abs. 4 GewStG nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind. Letztmals gilt § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG für den Ez. 2030.

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BGBl I 2019, 2451.

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