Rz. 288

Der Hinzurechnung unterliegen alle Aufwendungen, die als Gegenleistung für die Überlassung des Rechts anzusehen sind. Dies gilt auch für Leistungen, die an sich dem Überlassenden obliegen, die aber der aus dem überlassenen Recht Berechtigte im Hinblick auf die Überlassung des Rechts übernommen hat.[1]

 

Rz. 289

Die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten werden bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG nur berücksichtigt, soweit sie tatsächlich bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. In dem Umfang, in dem sie den Gewinn gemindert haben, gehen sie zu einem Viertel in die Summe der Hinzurechnungen ein. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG.

 

Rz. 290

Hinzuzurechnen sind nur solche Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden. Von daher erfolgt keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG, wenn die Aufwendungen für die befristete Überlassung des Rechts als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren sind. Die Aufwendungen sind weder im Ez der Aktivierung noch im Ez der Abschreibung hinzuzurechnen. Geltung hat dies auch in den Fällen, in denen die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.[2]

 

Rz. 291

Werden hinzugerechnete Aufwendungen ganz oder teilweise zurückgezahlt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Jahrs der Rückzahlung der Gewinn aus Gewerbebetrieb insoweit zu kürzen, als der zurückgezahlte Betrag in den Vorjahren aufgrund seiner Hinzurechnung den Gewerbeertrag erhöht hat.[3]

 

Rz. 292

Die von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG erfassten Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden, die z. B. dadurch erzielt werden, dass der zur zeitlich befristeten Nutzung Berechtigte das Recht zeitlich befristet anderen überlässt. Es besteht ein Saldierungsverbot.[4] Dies gilt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch dann, wenn zwischen den verschiedenen zeitlich befristeten Überlassungen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.[5]

Rz. 293 einstweilen frei

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG Rz. 14.
[3] BFH v. 27.3.1961, I 278/60 U, BStBl III 1961, 280; R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009; H 7.1 Abs. 1 (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016.
[4] Neu/Schiffers/Watermeyer, GmbHR 2007, 421.
[5] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG Rz. 16; a. A. Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 307.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge