Rz. 242

Maßgebend für den Umfang der Kürzung sind die Gewinne aus den Anteilen an ausl. Gesellschaften. Angeknüpft wird damit an die vergleichbaren Regelungen in § 9 Nr. 2a, 7 GewStG.[1]

 

Rz. 243

Voraussetzung für die Anwendung der Kürzung ist auch hier, dass die jeweiligen Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Dies betrifft z. B. die Fälle von § 8b Abs. 7, 8 KStG, soweit kein Anwendungsfall von § 8b Abs. 9 KStG vorliegt.

 

Rz. 244

Nach § 9 Nr. 8 S. 2, 3 GewStG gelten die Regelungen in § 9 Nr. 2a S. 3, 4 GewStG entsprechend. Zum einen sind die Gewinnanteile nach den §§ 9 Nr. 8 S. 2, 9 Nr. 2a S. 3 GewStG vermindert um die mit ihnen verbundenen Betriebsausgaben anzusetzen. Sind die Aufwendungen höher als der Betrag der Gewinnausschüttung, entfällt die Kürzung nach den §§ 9 Nr. 8 S. 2, 9 Nr. 2a S. 3 GewStG insgesamt. Insbesondere wird der überschießende Teil der Aufwendungen nicht hinzugerechnet. Stellen den Kürzungsbetrag verringernde Aufwendungen zugleich Entgelte für Schulden, Renten oder dauernde Lasten, stille Gewinnanteile, Mieten, Pachten oder Leasingraten, Konzessions- oder Lizenzgebühren dar, unterbleibt nach den §§ 9 Nr. 8 S. 2, 9 Nr. 2a S. 3 GewStG eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Zum anderen gehören nach den §§ 9 Nr. 8 S. 3, 9 Nr. 2a S. 4 GewStG nichtabziehbare Ausgaben nicht zu den Gewinnanteilen. Sie unterliegen nicht der Kürzung. Die gesetzliche Regelung bezieht sich zwar nur auf die Ausgaben i. S. d. § 8b Abs. 5 KStG. Sie gilt aber für andere nicht abziehbare Ausgaben entsprechend.

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