Prof. Dr. Georg Schnitter
5.1 Allgemeines
Rz. 125
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 23 GewStG, wenn die Beteiligung zu Beginn des Ez mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist nach § 9 Nr. 2a S. 2 GewStG die Beteiligung an dem Vermögen und bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben maßgebend. Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern nach § 9 Nr. 2a S. 3 GewStG den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind. § 8 Nr. 1 GewStG findet insoweit keine Anwendung. Keine Gewinne aus Anteilen sind nach § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG Betriebsausgaben, die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbar sind. Nicht anwendbar ist die Kürzungsregelung nach § 9 Nr. 2a S. 5 GewStG bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und bei Pensionsfonds auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.
Rz. 126
§ 9 Nr. 2a GewStG dient zum einen der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne sowohl beim Anteilseigner als auch bei der Kapitalgesellschaft. Nicht maßgeblich ist, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung gekommen ist. § 9 Nr. 2a GewStG dient nicht der Vermeidung der einmaligen Erhebung von GewSt auf Beteiligungseinkünfte. Konsequent umgesetzt wurde das mit § 9 Nr. 2a GewStG verfolgte Ziel nicht. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, wie dies auch bei Anteilen am Gewinn von Personengesellschaften nach § 9 Nr. 2 GewStG erfolgt ist, die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote vorzunehmen. Zum anderen dient § 9 Nr. 2a GewStG auch der konsequenten Verwirklichung des Territorialitätsprinzips.
Rz. 126a
Mit dem Sinn und Zweck von § 9 Nr. 2a GewStG ist auch die Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an nach § 3 Nr. 23 GewStG gewerbesteuerbefreiten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nicht vereinbar. Eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung ist bei gewerbesteuerbefreiten Kapitalgesellschaften nicht gegeben. Gerechtfertigt hat der Gesetzgeber die Aufnahme auch dieser Anteile in die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG damit, dass Initiatoren und Gründer von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anderenfalls – verglichen mit einem Engagement bei einer dem Anlegerpublikum nicht geöffneten Beteiligungsgesellschaft – gewerbesteuerlich schlechter behandelt werden.
Rz. 126b
Mit § 9 Nr. 2a S. 5 GewStG wird eine doppelte Berücksichtigung von Gewinnen aus Anteilen an inl. Körperschaften, zum einen über § 9 Nr. 2a GewStG und zum anderen über § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 7 S. 1 GewStG vermieden.
Rz. 127
Der Gesetzgeber fügte § 9 Nr. 2a GewStG durch Gesetz v. 30.7.1963 in das GewStG ein. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002 erfolgten folgende Änderungen:
- Durch Gesetz v. 22.12.2003 wurden Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds von der Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG ausgeschlossen (§ 9 Nr. 2a S. 5 GewStG). Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem Ez 2004.
- Durch Gesetz v. 13.12.2006 wurde in § 9 Nr. 2a S. 3 GewStG geregelt, dass im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen den Kürzungsbetrag mindern. Die Regelung gilt ab dem Ez 2006. Des Weiteren ist in § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG geregelt worden, dass die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben keine Gewinnanteile i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG darstellen. Diese Regelung gilt auch für Ez vor 2006.
- Durch Gesetz v. 14.8.2007 wurde die Mindestbeteiligungsquote in § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG von 10 % auf 15 % angehoben. Geltung hat die Regelung ab dem Ez 2008.
- Durch Gesetz v. 19.12.2008 wurde bestimmt, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG auch für Gewinne aus Anteilen an einer Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts gilt. Geltung hat die Regelung ab dem Ez 2008.
- Durch Gesetz v. 12.12.2019 wurde § 9 Nr. 2a S. 2 GewStG geändert. Der bisherige Begriff der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wurde durch den im GenG zwischenzeitlich verwandten Begriff Genossenschaften ersetzt. Die redaktionelle Anpassung gilt ab dem Ez 2020.
Rz. 128
Das Verhältnis von § 9 Nr. 2a GewStG zu anderen Vorschriften stellt sich wie folgt dar: