Rz. 147

Der Ausschluss von der Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG für Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, gilt nur für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds. Das Kürzungsverbot ist im Zusammenhang mit der Möglichkeit dieser Unternehmen zu sehen, ihren Gewinn nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG durch Rückstellungen für Beitragsrückerstattung mindern zu können. Daher dient es der Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelentlastung zum einen nach § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG und zum anderen nach § 9 Nr. 2a GewStG. Geltung hat die Regelung grundsätzlich ab dem Ez 2004.

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