Rz. 159

Nur für unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Unternehmer gilt § 9 Nr. 3 GewStG. Die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG kann damit grundsätzlich sowohl für stehende Gewerbebetriebe als auch für Reisegewerbebetriebe in Betracht kommen.

 

Rz. 159a

Beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Unternehmer, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, unterliegen nur mit dem im Inland erzielten Gewerbeertrag der GewSt. Maßgebend insoweit ist nicht der Ertrag der gesamten inl. Betätigung, sondern nur der Teil des Gewerbeertrags, der mit der inl. Betriebsstätte im wirtschaftlichen Zusammenhang steht.[1] Entsprechendes gilt für die Hinzurechnungen und Kürzungen. Auch sie sind nur insoweit vorzunehmen, als ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem im Inland erzielten Gewerbeertrag besteht. Steht die inl. Betätigung nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der inl. Betriebsstätte, ist sie der ausl. Betriebsstätte zuzurechnen. Folgen nach dem GewStG ergeben sich insoweit nicht.

[1] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 3 GewStG Rz. 18.

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