Rz. 8

Die zweite bedeutende Funktion des § 1 KStG besteht in der Definition der unbeschränkten Steuerpflicht. Diese Definition ist in § 1 Abs. 1 und 3 KStG enthalten; Abs. 2 bestimmt den Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht. In dieser Funktion der Abgrenzung der unbeschränkten von der beschränkten Steuerpflicht (Parallele § 1 Abs. 1 und 4 EStG) steht die Vorschrift in einem konträren Zusammenhang mit § 2 KStG (beschränkte Steuerpflicht). Durch diese Regelungen werden die Körperschaftsteuersubjekte in zwei Gruppen geteilt: die unbeschränkt und die beschränkt Stpfl. Ein Teil der Regelungen des KStG gilt für beide Gruppen, andere Regelungen gelten nur entweder für die unbeschränkt oder nur für die beschränkt Stpfl. (zur unbeschränkten Steuerpflicht vgl. Rz. 72ff. zur beschränkten Steuerpflicht Kommentierung zu § 2).

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