Rz. 65

Nichtabziehbar sind auch Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere

  • Auflagen, die bei Strafaussetzung zur Bewährung[1] nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 StGB erteilt werden (Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, sonstige gemeinnützige Leistungen),
  • Auflagen nach § 59a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB, die in Zusammenhang mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt nach § 59 StGB erteilt werden (Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse),
  • Auflagen, die nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StPO erteilt werden (Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, sonstige gemeinnützige Leistungen).

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