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Frotscher/Drüen, KStG § 11 Auflösung und Abwicklung (Liq ... / 3.4 Besteuerungsgrundsätze (Abs. 6)

Dr. Volker Endert
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Rz. 53

§ 11 KStG enthält keine selbstständige Regelung zu den Besteuerungsgrundsätzen während der Liquidation, sondern passt die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze lediglich an die Besonderheiten einer Liquidation an. § 11 Abs. 6 KStG bestimmt entsprechend ausdrücklich, dass die Besteuerung, von den in den Abs. 1–5 aufgeführten Besonderheiten abgesehen, nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt, also nach den §§ 8ff. KStG i. V. m. den einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung.[1]

 

Rz. 54

Falls ein Abwicklungszeitraum in mehrere Besteuerungszeiträume aufgeteilt wird, ist § 11 KStG sinngemäß anzuwenden. Das Gesetz enthält nur eine Regelung für den unterstellten Normalfall, dass die Abwicklung innerhalb des dreijährigen Besteuerungszeitraums abgeschlossen werden kann; nur auf diesen Fall passt die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2–6 KStG. Gibt es während des Abwicklungszeitraums mehrere Besteuerungszeiträume, ist auf den Schluss eines jeden Besteuerungszeitraums eine Steuerbilanz unter Anwendung der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften aufzustellen, die den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Insbesondere ist auf diese Bilanzen der Grundsatz des Bilanzzusammenhangs anzuwenden, um die vollständige Erfassung der stillen Reserven sicherzustellen.

Ebenso hat eine Feststellung des Einlagekontos zu erfolgen.[2]

 

Rz. 55

Die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2–6 KStG gilt dann allerdings nur für den letzten dieser Gewinnermittlungszeiträume. Diese in R 11 Abs. 3 S. 1 KStR enthaltene Verwaltungsanweisung ist m. E. eine sachgerechte Interpretation des § 11 KStG für den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fall mehrerer Besteuerungszeiträume. Die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2–6 KStG soll im Zeitpunkt der ...

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