Rz. 64
Beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren sind für Liquidationen Sonderregelungen erforderlich. Dieser Übergang erfolgte im Normalfall (Wirtschaftsjahr = Kj.) zum Ende des Wirtschaftsjahrs (Kalenderjahrs) 2000. Das bedeutet, dass für den Vz 2000 noch das alte Recht, für den Vz 2001 grundsätzlich schon das neue Recht galt (mit Besonderheiten für Gewinnausschüttungen). Für Körperschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr verschob sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr.
Hatte eine Liquidation vor dem Jahr 2001 begonnen, und endete der letzte (dreijährige) Besteuerungszeitraum im Jahr 2001, war das Halbeinkünfteverfahren bereits auf das gesamte Einkommen des letzten Besteuerungszeitraums anzuwenden. Das bedeutete, dass dieses Einkommen dem Steuersatz von 25 % unterlag. Dies entsprach der Regelung, dass das Einkommen des letzten Besteuerungszeitraums demjenigen Recht unterliegt, das für den Vz gilt, in dem der letzte Besteuerungszeitraum endet.
Rz. 65
Für das Ende des Übergangszeitraums war in § 40 Abs. 4 S. 4, 5 KStG a. F. eine Sonderregelung für Körperschaftsteuerminderungen nach § 37 KStG und Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 KStG enthalten.
Für Körperschaftsteuerminderungen erfolgt jedoch nach § 37 Abs. 5 S. 1 KStG eine ausschüttungsunabhängige Auszahlung von 2008 bis 2017. Sonderregelungen für Liquidationen sind danach nur erforderlich für den Zeitpunkt der Umstellung der ausschüttungsabhängigen Körperschaftsteuerminderungen auf das neue Recht.
Auch für Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 KStG ist die Regelung auf ausschüttungsunabhängige Zahlungen umgestellt worden. Die erforderlichen Übergangsregelungen für Liquidationen sind in § 38 Abs. 6 S. 2, Abs. 8 KStG enthalten.
Lediglich in den Sonderfällen des § 34 Abs. 16 KStG ist die bisherige Regelung des § 38 Abs. 1–3 KStG weiter anzuwenden. Für diese Fälle endet die Übergangszeit bei Liquidation am 31.12.2020. Dauert die Liquidation, d. h. der verlängerte letzte Besteuerungszeitraum, über diesen Zeitpunkt hinaus an, wird dieser Besteuerungszeitraum verkürzt und endet am 31.12.2020; danach beginnt ein neuer Besteuerungszeitraum. Auf den 31.12.2020 ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen, der der Abgrenzung der beiden Besteuerungszeiträume dient. Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 KStG sind letztmalig für den Vz 2017 vorzunehmen; dann etwa noch bestehende Körperschaftsteuerguthaben verfallen.
Gegen einen ggf. erfolgenden Verfall des KSt-Guthabens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.