Rz. 87

Ist die aufgelöste Kapitalgesellschaft eine Organgesellschaft mit Ergebnisabführung, hat dies zur Folge, dass sie eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht mehr ausübt. Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige Gewinne auch nicht von der Abführungsverpflichtung des Ergebnis- oder Gewinnabführungsvertrags umfasst.[1]  Bildet die Organgesellschaft für die Zeit vom Schluss des letzten voll laufenden Wirtschaftsjahrs bis zum Tag der Auflösung ein Rumpfwirtschaftsjahr, kann auch der sich auf der Grundlage dieser Zwischenbilanz ergebende Gewinn m. E. dem Organträger noch zugerechnet werden.

Nach anderer Auffassung wird ein bestehender Ergebnis- oder Gewinnabführungsvertrag mit Eintritt der Liquidation der Organgesellschaft beendet.[2]

In der Konsequenz ergibt sich jedoch auch hierbei die Rechtsfolge, dass ein Abwicklungsgewinn nicht in die Organschaft einzubeziehen, sondern von der Organgesellschat selbst zu versteuern ist. Diese Grundsätze gelten auch bei einer stillen Liquidation, die mangels Auflösungsbeschluss nicht der Besteuerung gem. § 11 KStG unterfällt.[3]

 

Rz. 88

Fraglich ist, welche Steuerfolgen sich ergeben, sofern der Organträger liquidiert oder abgewickelt wird. Wird davon ausgegangen, dass der Ergebnis- oder Gewinnabführungsvertrag bei Liquidation einer der Vertragsparteien beendet wird, gilt dies auch bei Liquidation der Organträgerin.[4] Mit Rechtsprechung des BFH[5] kann m. E. zutreffend aber auch vertreten werden, dass sich mit dem Auflösungsbeschluss der werbende Zweck des Organträgers in einen Abwicklungszweck umwandelt. Der Organträger unterhält damit kein "gewerbliches Unternehmen" mehr und verliert dadurch die Eigenschaft, Organträger zu sein.[6]

[2] Moritz, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 11 KStG Rz. 180 m. w. N.
[4] Moritz, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 11 KStG Rz. 190.
[6] Micker, in H/H/R, EStG/KStG, § 11 KStG Rz. 61.

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