Rz. 36

Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde außerhalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage von der Rspr. entwickelt.[1] Die Wirkungen der Organschaft wichen danach insoweit von der heutigen gesetzlichen Regelung ab, als die Organgesellschaft das Einkommen, das neben den Ausgleichszahlungen aus den nicht abziehbaren Betriebsausgaben resultierte, als eigenes Einkommen zu versteuern hatte.[2] Die körperschaftsteuerliche Einkommenszurechnung war also stärker an die handelsrechtliche Gewinnabführung angelehnt. Die Organschaft war gewohnheitsrechtlich anerkannt, jedoch veranlassten Unsicherheiten in den Rechtswirkungen den BFH[3], an den Gesetzgeber zu appellieren, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Durch Gesetz v. 15.8.1969[4] wurde die körperschaftsteuerliche Organschaft in § 7a KStG geregelt.

 

Rz. 37

Das Gesetz v. 31.8.1976[5] hat die Organschaft in den §§ 1419 KStG, im Wesentlichen entspr. dem bis dahin geltenden § 7a KStG, zusammenfassend geregelt. Die Neuregelung trat ab 1977 in Kraft. Danach erfolgten folgende Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 25.2.1992[6] wurde die Rspr. des BGH zu den handelsrechtlichen Voraussetzungen des Ergebnisabführungsvertrags[7] umgesetzt.
  • Die Voraussetzungen der Organschaft wurden durch Gesetz v. 23.10.2000[8] wesentlich vereinfacht. Bei der finanziellen Eingliederung wurde das Verbot der Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren sowie von mehreren mittelbaren Beteiligungen beseitigt. Die Voraussetzungen der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung wurden aufgegeben. Die Regelungen sind seit Vz 2001 anwendbar.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2001[9] wurde § 14 KStG neu gefasst, wobei die Organschaft zu einem doppelt ansässigen Unternehmen als Organträger zugelassen und eine Regelung für die Mehrmütterorganschaft in Abs. 2 geschaffen wurde. In Abs. 1 S. 1 Nr. 5 wurde der Verlustabzug bei doppelt ansässigen Organträgern eingeschränkt. Die Neuregelung galt grds. ab Vz 2002, die Regelung für die Mehrmütterorganschaft durch § 34 Abs. 9 KStG rückwirkend für noch offene Vz Ebenfalls durch dieses Gesetz wurde die gewerbesteuerliche Organschaft der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab Vz 2002 in vollem Umfang angeglichen.
  • Durch Gesetz v. 19.12.2001[10] wurden in Abs. 2 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaften ab Vz 2002 von der Organschaft ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 16.5.2003[11] wurde die Regelung über die Organschaft erneut wesentlich geändert. Die Organschaft zu einer Personengesellschaft als Organträger wurde neu gestaltet und die Möglichkeit einer Personengesellschaft, Organträger zu sein, erheblich eingeschränkt; insbes. muss die finanzielle Eingliederung seither im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst bestehen. Die Mehrmütterorganschaft wurde vollständig beseitigt und der Beginn der steuerlichen Wirkung des Ergebnisabführungsvertrags an die handelsrechtliche Regelung angeglichen. Diese Regelungen gelten seit Vz 2003.[12]
  • Durch Gesetz v. 9.12.2004[13] wurde ein neuer Abs. 3 eingefügt und darin die Mehr- und Minderabführung als Folgewirkung von Vorgängen der vororganschaftlichen Zeit geregelt.
  • Durch Gesetz v. 7.12.2006[14] wurde in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Aufzählung der möglichen Organgesellschaften um die "Europäische Gesellschaft" erweitert.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2007[15] wurde Abs. 4 eingefügt, der die Folgen von Mehr- und Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, regelt.
  • Durch Gesetz v. 19.12.2008[16] wurde Abs. 2, wonach Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht Organgesellschaften sein können, ersatzlos gestrichen.
 

Rz. 37a

Umfangreiche Änderungen hat das Gesetz v. 20.2.2013[17] gebracht, mit dem eine "kleine Organschaftsreform" umgesetzt wurde. Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

  • die Begrenzung der Organschaftswirkungen auf das Inland; dabei wurde § 18 KStG aufgehoben und die Organschaft zu einem beschränkt Steuerpflichtigen umfassend neu geregelt,
  • Erleichterungen bei den Formalien des Ergebnisabführungsvertrags sowie eine Heilungsmöglichkeit für Fehler bei der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags,
  • Neuregelung des Verlustabzugsverbots bei doppelt abziehbaren Verlusten, und
  • die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft.
 

Rz. 37b

Durch Gesetz v. 11.12.2018[18] wurde in einem neuen Abs. 2 eine Regelung für gewinnabhängige Ausgleichszahlungen geschaffen.

 

Rz. 37c

Durch Gesetz v. 25.6.2021[19] wurde Abs. 4 mit der Regelung der Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit neu gefasst. Dabei blieb der Tatbestand der Minder- und Mehrabführungen unverändert, jedoch wurde eine neue Rechtsfolge bestimmt. Minder- und Mehrabführungen führen danach nicht mehr zu steuerlichen Ausgleichsposten, sondern werden als Einlage und Einlagenrückgewähr behandelt.

 

Rz. 37d

Durch Gesetz v. 16.12.2022[20] wurde in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG ein S. 3 angefügt, wonach eine mittelbare Beteiligung nicht zu berücksichtigen ist, wenn bereits die unmittelb...

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